Stellungnahme Berufsverband 2005

Angesichts der hohen Bedeutung, die der jetzt anstehenden Begutachtung der Synergetik Threapie in dem hier anhängigen Verfahren zukommt, möchte der Berufsverband dem Gericht nachstehende Stellungnahme zur Kenntnis bringen.

Die gesellschaftliche Entwicklung sowohl im Gesundheitssektor als auch im therapeutischen Bereich hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine Fülle sog. alternativer Ansätze und Methoden hervorgebracht. Eine der wesentlichsten und zentralsten Erkenntnisse, die sich aus dieser Entwicklung ergeben hat, wird mittlerweile auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Letzteres führt aus, dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer und/oder psychologischer Kenntnisse bzw. Maßnahmen funktioniert. Diesem Grundgedanken folgend, ist es nach Ansicht des BVST auch rechtlich legitim und unbedenklich, in Verbindung mit der synergetischen Methode von „synergetischem Heilen“ zu sprechen.

Wenn wir uns dagegen verwehren, dass die Synergetik Therapie unter die Erlaubnispflicht nach dem HPG zu subsumieren sei, so liegt diese Haltung nicht darin begründet, dass wir uns generell gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen verwehren. Wir erklären uns im Gegenteil mit allen Auflagen und/oder Beschränkungen einverstanden – wir erwarten allerdings, dass die auf uns zur Anwendung gebrachten Regelungen auch in der Lage sind, die Materie adäquat zu erfassen und das infrage stehende Gefährdungspotential tatsächlich und dem Grunde nach zu identifizieren, um dann geeignete Maßnahmen zu seiner Abwehr zu formulieren. Diesem Anspruch kann das HPG nicht gerecht werden.
Die Bestimmungen des HPG erfassen den Bereich der Heilkunde, wie er gemäß dem gegenwärtigen Wissensstand von Medizin und Psychologie definiert ist und damit allgemein gesellschaftlicher Akzeptanz unterliegt. Das Wissen um den synergetischen (Selbst-) Heilungsvorgang ist jedoch weder mit medizinischem noch mit psychologischem Wissen zu erzielen oder zu erklären. Demzufolge ist eine Kenntnisüberprüfung auf psychologischem und/oder medizinischem Gebiet weder für die künftige Berufsausübung noch zur Gefahrenabwehr geeignet.

Ärztliche und/oder psychologische Fachkenntnisse (wie Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie) sind zur Aktivierung des Selbstorganisationsprozesses – dem einzigen und zentralen Wirkprinzip der Synergetik Therapie und dem damit einhergehenden synergetischen Heileffekt – weder erforderlich, hilfreich, sinnvoll oder anwendbar. Der Synergetik Therapeut handelt unabhängig von etwaigen medizinischen oder psychologischen Diagnosen durch die Begleitung des Klienten in einem Selbstorganisationsprozess. Auch der sonst üblichen Beziehung zwischen Therapeut und Klient ist kein größeres Gewicht beizumessen, da der Klient zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Therapeuten wechseln kann, ohne dadurch einen Nachteil oder eine Schädigung zu erfahren. In der synergetischen Arbeit steht nicht die Beziehung zum Therapeuten, sondern einzig und für den potentiellen Erfolg ausschlaggebend die Beziehung des Klienten zu sich selbst im Mittelpunkt.
Heilpraktikerschein und ärztliche Approbation zielen nicht auf die Initiierung von Selbstorganisationsprozessen und damit das synergetische Heilen ab. Mit ärztlichen und/oder psychologischen Kenntnissen ist ein Selbstorganisationsprozess weder bewusst initiierbar, noch kann er professionell begleitet oder überprüft werden. Die einzigen Kenntnisse, die dies ermöglichen, sind im Basishandwerkszeug des Synergetik Therapeuten niedergelegt. Ihre professionelle Anwendung bedarf der umfänglichen theoretischen Unterweisung wie der ausgiebigen praktischen Anleitung innerhalb der ordnungsgemäß zu absolvierenden Berufsausbildung durch das Synergetik Institut.

Und nur hier können wir das einzige Moment einer potentiellen Gefährdung erkennen: es bedarf der professionellen Ausbildung und Anwendung der Methode. Diese Art der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in Form des erforderlichen know how, von Supervisionen und Prüfungen sowie der intensiven Einzelbetreuung durch MentorInnen wird gegenwärtig ausschließlich durch das Synergetik Institut garantiert. Die eigens dafür geschaffene Ausbildung zum ordentlichen Beruf würde durch hier angestrebte Subsumierung unter das HP-Gesetz ihrer qualitätssichernden und selektierenden Funktion, d.h. ihrer Sinnhaftigkeit gänzlich beraubt. Die Rechtssprechung würde dadurch auf eine „Freigabe“ der synergetischen Methode entscheiden und sie allgemein zugänglich stellen. Die Kriterien des HPG können – wie bereits dargelegt – den Inhalt der Tätigkeit nicht erfassen und erfüllen insoweit auch keinerlei qualitätssichernde Funktion bzw. erwünschte Abwehr von Gefahren. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir im Fall einer die Erlaubnispflicht nach dem HPG favorisierenden Entscheidung allerhöchste Bedenken haben, da dann auch die qualitätssichernde Funktion des Verbandes ad absurdum geführt wäre.

Sollte der Beruf des Synergetik Therapeuten der Erlaubnispflicht des HPG unterstellt werden, wäre er ab diesem Moment als Heilkundiger im Sinne von Medizin und Psychologie einzuordnen. Der Beruf des Synergetik Therapeuten wäre damit letztlich zerstört. Es würde bedeuten, dem Beruf eine Sicht- und Handlungsweise zu oktroyieren, die seiner Tätigkeit gänzlich widerspricht und die er allein schon aus methodischen Erwägungen nicht akzeptieren kann. Vielmehr müsste der einzelnen Therapeut seine eigene Methode für null und nichtig erklären, da er sich jetzt der Verfahrensweise von Medizin und Psychologie zu bedienen und unterwerfen hätte.

Es ist uns nicht bekannt, ob es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einmal vorgekommen ist, dass einem Beruf per gerichtlicher Anordnung vorgeschrieben wurde, sich selbst aufzugeben und statt dessen völlig andere, seiner Tätigkeit komplett widersprechende Inhalte zu übernehmen. In der Konsequenz käme dies einer Auflösung des Berufsstandes und damit auch des Berufsverbandes gleich.

Das synergetische Verfahren deklariert die Symptombekämpfung (sowohl im medizinischen als auch im psychologischen Sinne) für unzureichend und kontraproduktiv und fokussiert stattdessen auf eine Hintergrundauflösung mit synergetischen Mitteln. Diese sich sehr grundlegend abgrenzende Haltung kann schwerlich den Eindruck erwecken, dass es sich um eine ärztliche, psychologische bzw. eine nach dem HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln könnte. Dass der Klient über diesen Tatbestand ausführlich informiert wird und die Inkenntnissetzung schriftlich bestätigen muss, bevor die Arbeit aufgenommen werden darf, wurde bereits in aller Ausführlichkeit und unter Vorlage des entsprechenden Dokuments erläutert.
Einzig über ausreichende und ausführliche Information kann der Gefahr einer Verwechslung mit einer ärztlichen oder psychologischen, sprich heilkundlichen Leistung nach dem HPG entgegengewirkt werden. Das Risiko einer Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung wird durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem HPG an den Synergetik Therapeuten nicht nur nicht gemindert. Vielmehr würde die Erzwingung dieser Erlaubnispflicht eben jene Gefährdung überhaupt erst herstellen. Muss doch der Verbraucher in einem solchen Fall nach gutem Treu und Glauben unterstellen, er begäbe sich in die Hände eines nach traditionellen Erkenntnissen und über medizinisches bzw. psychologisches Fachwissen verfügenden und auf Grundlage dieses Wissens wirkenden Heilkundigen.

Um die Abgrenzung zu der medizinischen und psychologischen Sichtweise und den sich daraus ergebenden heilkundlich orientierten Verfahren nochmals deutlich herauszustellen, verweisen wir an dieser Stelle auf die von dem Begründer, Bernd Joschko, aufgestellte Definition der synergetischen Methode:
„Synergetik Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung durch Erhöhung der Lebenskompetenz, die erzielt wird durch synergetische Innenweltreisen im und durch den Klienten selbst. Synergetisches Heilen ist ein ganzheitliches Heilen als Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen Energiebilder. Diese Leistung wird durch keine Berufsgruppe bisher erbracht und begründet somit die Existenzberechtigung eines neuen Berufes im Gesundheitswesen. Sie steht nicht im Gegensatz zur ärztlichen Heilkunst, sondern ergänzt sie.

In den Händen von Synergetik Therapeuten wird die Synergetik Therapie nunmehr zu einer ganzheitlichen Heilmethode zur Selbstheilung bei nahezu allen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen. Synergetisches Heilen ist somit Heilen auf höchstem Niveau, nicht nur ganzheitlich, nicht nur als Selbsterfahrung, nicht nur als Erkenntnisgewinn oder Bewusstseinserweiterung, sondern zusätzlich als kreative Veränderung infolge eines emergenten Geschehens im Gehirn selbst, dem das evolutionäre Prinzip der Selbstorganisation zugrunde liegt, das in eigener Verantwortung durch den Klienten selbst angewendet wird.“
Die Frage, ob in der Synergetik Therapie mit Hypnose gearbeitet wird, deren Anwendung medizinische Kenntnisse erfordere und damit die Erlaubnis nach dem HPG erforderlich mache, ist nunmehr Gegenstand von gutachterlicher Tätigkeit in dem hier anhängigen Verfahren. Allein die Tatsache, dass diese Fragestellung sich mittlerweile zum zentralen Streitpunkt der Auseinandersetzung entwickelt hat, macht deutlich, wie weit sich das Verfahren von einer ernsthaften und auf die Sache abzielenden Begutachtung und damit Einschätzung eines Gefährdungspotentials, das angeblich durch die Methode ausgeht, entfernt hat.

Zunächst ist anzumerken, dass Hypnose in Hinblick auf die von Herrn Prof. Dr. Revenstorf vorgetragene, einen Halbsatz umfassende Definition („ein Verfahren der Tiefenentspannung, das fließende Übergänge zur hypnotischem Induktion enthalte“) und Selbstorganisation als Wirkprinzip sich gegenseitig ausschließen. Es ergibt sich schon schlüssig aus dem in unserem Beruf anzuwendenden Basishandwerkszeug, dass ein Selbstorganisationsprozess nur innerhalb eines offenen Systems (der Mensch) und durch dieses selbst ausgelöst werden kann. Dies erfordert die uneingeschränkte Kontrolle und Bestimmungsfreiheit (Stichwort: Handlungskompetenz) des Klienten. Impulse oder Anregungen von außen (durch den Therapeuten) werden nicht akzeptiert oder übergangen, wenn sie nicht mit dem eigenen Willen und den eigenen Impulsen übereinstimmen.

Ein Selbstorganisationsprozess kann durch Suggestion von außen niemals herbeigeführt werden –insofern verbietet sich die Anwendung von Hypnose in dem hier verstandenen Sinne von selbst. Hypnose würde das zentrale Arbeitsprinzip der Synergetik Therapie komplett unterlaufen. Die vorgeschaltete Entspannung dient einzig dazu, dass der Klient innerlich „loslassen“ kann, um „in sich zu gehen“, denn er beabsichtigt ja jetzt, eine Innenweltreise anzutreten. Darüberhinaus kann auf eine Tiefenentspannung auch gänzlich verzichtet werden, wenn der Klient sich bereits in einem Zustand starker emotionaler Identifikation (Wut, Trauer, Verzweiflung) befindet oder aufgrund wiederholter Erfahrungen eine ausreichende Vertrautheit mit der synergetischen Vorgehensweise gegeben ist. Aus dieser Tatsache ist allerdings nicht abzuleiten, dass wir auf das Recht, der eigentlichen Innenweltreise eine Entspannungsphase vorzuschalten, verzichten werden.

Seit Eröffnung des Rechtsstreites konnte kein weiteres Argument benannt werden, dass die These eines Gefährdungspotentials hätte bestätigen können. Es bleibt nach wie vor unwidersprochen, dass in 17-jähriger Praxis der Synergetik Therapie nicht eine einzige Klientin oder ein einziger Klient eine Beschwerde hinsichtlich schädigender Wirkungen, die ihr oder ihm durch eine Innenweltreise entstanden sei, vorgebracht hat. Alle bislang bekannten Anwürfe wurden entweder durch Gesundheitsämter oder berufliche Interessensverbände formuliert. Der BVST fragt sich demzufolge, ob hier tatsächlich der Schutz des Verbrauchers im Mittelpunkt steht oder vielmehr Fragen von Besitzstandswahrung und eine Ablehnung der Methode aus prinzipiellen Erwägungen treibende Motive sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass es einen Gesichtspunkt gibt, in dem wir die Einschätzung von Frau Justiziarin Körner uneingeschränkt teilen und die sie selbst durch zusätzliche Kenntlichmachung in ihrem letzten Schriftsatz deutlichst hervorhob: „Das zu erstattende Gutachten wird eine Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken wird.“

Wir erwarten daher, dass das Gericht in der Frage der gutachterlichen Beurteilung das Gebot der Fairness walten und eine Expertise erstellen lässt, die der Materie auch gerecht wird. Letztlich steht nichts Geringeres als die Existenz eines ganzen Berufsstandes auf dem Spiel – ein Umstand, der gerade angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage von hoher Bedeutung sein dürfte. Der Berufsverband betont daher die Notwendigkeit eines profunden Hintergrundwissens über die naturwissenschaftlichen Grundlagen, der sich daraus ableitenden Wirkprinzipien, ihrer praktische Umsetzung in der konkreten Tätigkeit und die z.B. daraus resultierenden Sekundäreffekte auf körperlicher Ebene als Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung.

An dieser Stelle möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt der Auseinandersetzung hinweisen. Die Synergetik Therapie vertritt basierend auf durch die Neurowissenschaft gefundenen Wirkprinzipien u.a. eine gänzlich neue Sichtweise über die Hintergründe und Entstehung von Krankheiten. Daraus resultiert auch schlüssig ihr Arbeitsprinzip: „Hintergrundauflösung statt Symptombekämpfung“ oder „Es gibt keine Krankheiten, es gibt nur kranke Menschen“. Diese Sichtweise muss notwendig mit dem gegenwärtig herrschenden Paradigma, wie es von Medizin und Psychologie vertreten wird, kollidieren.

In diesem Kontext gestatten wir uns einige Anmerkungen zu dem uns ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bayerischen VGH.
Heilung wird aufgrund des gesellschaftlichen Verständnisses, wie es sich auch in gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechung widerspiegelt, automatisch mit medizinischen oder psychologischen Maßnahmen assoziiert und identifiziert. Zumindest bis zum BVerfG-Urteil vom 02.05.2004 gab es nichts von diesem Verständnis Abweichendes.
Jetzt gibt es aber die höchstrichterliche Rechtssprechung, die neuen Verfahrensweisen eine Integration in die gesellschaftliche Sichtweise ermöglicht und den Mitgliedern der Gesellschaft damit einen Zugang zu fortschreitendem Wissen und neuen Erkenntnissen ermöglicht. Das hohe Gericht zeigt die Fähigkeit zur Differenzierung, indem es bestätigte, dass das im Mittelpunkt stehende Verfahren des Geistigen Heilens sich soweit von den Kriterien der bei uns traditionell anerkannten und gesellschaftlich akzeptierten Heilmethoden entfernt hat, dass seine Verwechslung mit der Tätigkeit des Arztes, Heilpraktikers oder Psychologen nicht zu befürchten ist.

Exakt diesen Standort nimmt der Synergetik Therapeut ebenfalls für sich in Anspruch und wurde darin bereits durch den Beschluss des OVG Niedersachsen bestätigt. Doch der VGH zieht eine anderslautende Schlussfolgerung: „Es genügt dazu (mangelnde Ferne von der medizinischen Tätigkeit) auch, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt wird, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte einbezogen werden.“ Ein genügend deutlicher Abstand sei im übrigen nur dann gegeben, wenn „dahingehende Bemühungen …….nur spirituell wirken und den religiösen Riten näher stehen als der Medizin..“
Das Fehlen einer diagnostischen Tätigkeit sei hierzu allein nicht ausreichend. „Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig Andersartiges präsentieren“. Die Nähe zu einer medizinischen Behandlung sieht das Gericht darin, dass sich die Synergetik Therapie „von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet“ und kommt dann zu dem Schluß: „Man könnte das Tätigwerden …. auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren bezeichnen….“.

Wir wissen zu schätzen, dass der VGH sich in seiner immerhin 25 Seiten umfassenden Begründung größter Mühe unterzogen hat, um eine Erklärung für die Wirkungsweise der Synergetik Therapie zu geben. Sein Resumee stellt die Synergetik Therapie mit psychotherapeutischen Verfahren auf eine Stufe und macht darüber deutlich, dass es sich keineswegs um ein unseriöses Angebot, sondern vielmehr um ein ernstzunehmendes Verfahren handelt.
Dennoch halten wir die vorgenommene Einordnung für fehlerhaft. Wenn unserer Tätigkeit der aus der traditionellen Auffassung zu verstehende Heilungsbegriff zugeordnet wird, so kann er zwingend aus der Methode heraus nur als ein Sekundär- bzw. Begleiteffekt verstanden werden. Die Primärebene, d.h. das Arbeitsfeld, in dem wir uns bewegen, ist die Informationsstruktur und hier trainieren und steigern wir mit Hilfe der selbstorganisatorischen Veränderung des Informationsmaterials Qualitäten wie Entscheidungsfähigkeit, Handlungskompetenz und Grundlebensenergie (s. Fragebogen).
Es mag im herkömmlichen Verständnis absurd klingen, aber durch das Training dieser Kompetenz und die damit einhergehende Steigerung und Verbesserung dieser Grundqualitäten in der Innenwelt des Klienten, ergibt sich als Sekundäreffekt die Auflösung des körperlichen Symptoms oder psychischen Konflikts. Insofern streben wir weder Heilung noch Selbstheilung zielgerichtet an, vielmehr lässt sich durch die Anwendung der Methode ein solcher Begleiteffekt schlicht und ergreifend nicht verhindern. Doch exakt dieser Tatbestand wird nun zum Fallstrick, um den Beruf in die Gegebenheiten des bisherigen Heilkundeverständnisses zurückzuzwingen.

Die primäre Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten besteht darin, den Menschen auf dem Weg zu seiner inneren Mitte zu begleiten und dort seine prinzipielle Lebenshaltung und die ihm zur Verfügung stehende Grundlebensenergie zu prüfen und zu verbessern. Er orientiert sich dabei an der Definition der WHO, die Gesundheit als „…Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“ umschreibt. Diese Definition ist sowohl Bestandteil der Ethik-Richtlinien des Verbandes als auch der Therapievereinbarung zwischen Synergetik-Therapeut und Klient.
Der weitaus größte Teil, nämlich 80% unserer Klienten, nehmen die Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten in Anspruch, um sich einen Zustand größerer Zufriedenheit zu erarbeiten und eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Lebensenergie zu erzielen. In der Entwicklung und praktischen Anwendung der synergetischen Methode wurden wir selbst von der Tatsache überrascht, dass diese Aspekte offenkundig in Verbindung mit körperlichen Symptomen stehen und eine Auflösung derselben als eine Art Begleiterscheinung des „inneren Aufräumens“ eintraten.

Es schien uns daher nur folgerichtig, gerade auch Menschen mit Erkrankungen die Arbeit mit der inneren Informationsstruktur zu empfehlen, die sie ungeachtet ärztlicher oder psychologischer Behandlung als zusätzliches Element nutzen können. Insofern versteht sich der Synergetik-Therapeut – auch wenn dies fälschlicherweise immer wieder unterstellt wird – definitiv nicht als Konkurrenz zu den gängigen Heilmethoden, sondern als zusätzliche Chance für den einzelnen, aktiv an der Steigerung des eigenen Wohlbefindens mitzuarbeiten. Gerade Menschen mit Erkrankungen beklagen einen Mangel an Lebensenergie, warum also sollten sie sich nicht einer Methode bedienen, die ihnen den Weg dazu eröffnet?
Auch bei einem Vergleich mit psychotherapeutischen Verfahren gilt es, Unterschiede grundsätzlicher Natur zu berücksichtigen: Der Synergetik-Therapeut nimmt keinerlei Deutungen oder Interpretationen des körperlichen oder emotionalen Geschehens beim Klienten vor, er deutet auch nicht die Geschehnisse in der Innenwelt. Auch steht hier nicht, wie bei anderen Methoden die Beziehung zwischen Therapeut und Klient im Focus, um anhand dieser tieferliegenden Konflikte sicht- und wahrnehmbar zu machen. Der Synergetik Therapeut entwirft keine Bewältigungsstrategien zur einer Konfliktlösung, er versucht auch nicht, bereits vorhandene Konditionierungen beim Klienten durch das Erlernen neuer Verhaltensmuster zu ersetzen. Es wird auch keinerlei Bildmaterial vorgegeben oder induziert, ebensowenig wird zu positiver Visualisierung aufgefordert. Dies sind nur einige Hinweise, anhand derer aufzuzeigen sein wird, dass die behauptete Nähe zu der Psychotherapie und damit der medizinischen Behandlung nicht aufrecht zu erhalten sein wird.

Die Behauptung, die Synergetik Therapie bediene sich der Hypnose, die auch hier ein breiten Raum einnimmt, wird auch durch das VGH einer eingehenden Erläuterung unterzogen. Erneut wird hier die Stellungnahme von Herrn Prof. Revenstorf bemüht, allerdings auch die Ausführungen von Herrn Prof. Rost gewürdigt. Auf diesem Weg gelangt das Gericht dann zu folgendem Resultat: „Dementsprechend wird sich mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hypnotischen Zustand und den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohenden Gefahren die Gefährlichkeit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ in der Hauptsache wahrscheinlich nicht begründen lassen“.

Dessen ungeachtet hält das VGH jedoch den Vorwurf der Gefährlichkeit aufrecht, denn durch einen möglicherweise unbeabsichtigt herbeigeführten hypnotischen Zustand kann eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“ bestehen, „wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt wird“. Hier müssen wir uns allerdings rein laienhaft fragen, wie es unter solchen Umständen verantwortbar sein kann, dass selbst renommierte Hypnotherapeuten Anleitungen zu Selbsthypnose in großer Auflage und frei verkäuflich anbieten dürfen . Müssen nicht auch diese befürchten, dass der Verbraucher aufgrund dieser Anleitungen in einen hypnotischen Zustand verfällt, aus dem er nicht mehr herausfindet? Wollte man den Argumenten des VGH folgen, so müsste eine in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufgebaute ganze Produktpalette an Büchern und vor allem Audio-CDs mit aufgesprochener Anleitung und Hintergrundmusik im Bereich Entspannung, autogenem Training und Selbsthypnose aufgrund massenhafter Gefährdung der Konsumenten verboten werden.

Doch um die Frage des Gerichtes nach „wissenschaftlich fundierten Vermeidungsstrategien“ zur Unterbindung möglicher suggestibler oder hypnotischer Zustände bzw. einer ordnungsgemäßen „Herausführung“ aus denselben zu beantworten, können wir auch hier ganz schlicht auf die Arbeitsweise unserer Methode verweisen. Das Basishandwerkszeug gestattet es dem Synergetik Therapeuten mit einem jeden körperlichen, emotionalen oder mentalen Zustand des Klienten umzugehen. Zu diesem Zweck wird er in zwei Jahren Berufsausbildung speziell unterwiesen und intensiv trainiert.

Es gehört darüber hinaus zum Standard-Repertoire einer jeden Sitzung, den Klienten zum Abschluß nach seiner körperlichen, emotionalen und mentalen Verfassung zu befragen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Klient in einem Bild oder Gefühl noch verhaftet ist, wird solange gearbeitet, bis auch dieses eine Veränderung erfahren hat und der Klient damit nicht länger belastet ist. Es ist demzufolge nicht Gegenstand unserer Arbeit, Klienten aus einer wie auch immer gearteten Befindlichkeit herauszuführen, sondern es ist Gegenstand unserer Arbeit, den Klienten bei der Veränderung der Befindlichkeit solange zu unterstützen, bis sich diese in einem Zustand höherer Ordnung befindet. Der Klient verlässt die Sitzung dann mit gesteigerter Energie und einem klaren Gefühl von Wachheit.

Um dieses Prinzip verstehen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung mit Wirkungsprinzip und Arbeitsweise der synergetischen Methode unumgänglich, die im Rahmen einer Begutachtung zu leisten sein wird. Um es deutlich zu sagen: die Kriterien einer Hypnotherapie z.b. sind auf unsere Methode schlicht nicht anwendbar bzw. übertragbar. Wir verfolgen einen komplett anderen Arbeitsstil, verwenden komplett andere Arbeitsmittel, bewegen uns auf einer komplett anderen Arbeitsebene und bedienen uns eines komplett anderen Wirkprinzips. Diese Gesichtspunkte müssen als Voraussetzung für eine Einordnung des hier formulierten Anwurfes verstanden sein.

Auch an dieser Stelle geben wir erneut den Hinweis, dass es in Hinblick auf das vom Gericht vorgebrachte, vermeintliche Gefährdungspotential in all den Jahren nie zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ein solcher hätte in erster Linie uns selbst Anlass zum Überdenken der praktischen Anwendung der Methode gegeben, da wir von Hause aus und ohne, dass uns Dritte darauf aufmerksam machen müssten, an einer kontinuierlichen Qualitätssicherung interessiert sind und diese auch intensiv vorantreiben. Als ein Beruf, der sich auf dem freien Markt bewähren und diesem standhalten muss, kann es sich weder das Ausbildungsinstitut, noch der Berufsverband und auch nicht der einzelne Synergetik Therapeut leisten, methodische Mängel zu ignorieren, die zu einer potentiellen Schädigung des Klienten führen. Wir sind nicht in einer Situation, in der wir ohne Ansehung der Qualität der Arbeit auf Leistungen der Solidargemeinschaft, wie z.B. eine Zahlung durch die Krankenkassen Zugriff hätten.
Weiteres Gefährdungspotential sieht der VGH in einer mangelnden Unterweisung des Verbrauchers über den Charakter der Methode und die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Kenntnisse des Therapeuten. Daraus ergäbe sich das Risiko, dass der erkrankte Mensch auf fachmedizinische Behandlung verzichten könnte. Denn: „Grundsätzlich genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür, dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG vorliegt“.

Wir fragen uns natürlich, welches Menschenbild das Gericht hier zugrundelegt, wird doch dem mündigen Bürger unterstellt, er sei zu einer differenzierten Beurteilung unseres Angebots nicht in der Lage. Aus unserer Sicht scheinen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen zu sein: eine schriftliche Therapievereinbarung, ein ausführliches Erstgespräch, eine Probesitzung (und erst danach entscheidet der Klient, ob er die Dienste des Synergetik Therapeuten weiterhin in Anspruch nehmen möchte) sowie weiteres schriftliches Informations-Material. Aus alledem ergibt sich schlüssig, dass die Synergetik Therapie mit einer ärztlichen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht zu verwechseln ist.
Sollte trotz der hier aufgeführten Hinweise immer noch ein offenkundiger Mangel an Kennzeichnung existieren, so sind wir für entsprechende Hinweise offen. Auch uns ist daran gelegen, den neuartigen Charakter unserer Methode und unseres Berufes, der sich von allen anderen Heilmethoden deutlich unterscheidet, sichtbar zu machen.
Es hat in der nunmehr 17-jährigen Praxis der Synergetik-Therapie im übrigen nicht einen einzigen Klienten gegeben, der diesen Unterschied nicht verstanden hätte. Es gibt darüber hinaus auch keinen Fall, in dem eine Beschwerde hinsichtlich mangelnder Aufklärung oder gar einer daraus resultierenden und schuldhaft verursachten Verwechslung aktenkundig geworden wäre. Sicherlich existiert mittlerweile nicht ohne Grund auch für die Ärzte eine gesetzliche Verpflichtung, den Patienten über alternative Wahlmöglichkeiten zu informieren. Hieran wird deutlich, dass es gesellschaftlicherseits erwünscht ist, dass der einzelne Bürger größere Eigenverantwortung in seinen persönlichen Belangen, die auch seine körperliche und psychische Verfasstheit betrifft, übernehmen soll. Wie kann er dies, wenn ihm nicht einmal die Intelligenz, unterschiedliche Optionen ihrem Inhalt nach zu identifizieren, zugestanden wird?

Um nun auf die Frage der Begutachtung einzugehen, sind folgende, in unsere Methode eingeflossene Verfahren, über die der zu beauftragende Experte entsprechende Fachkenntnis haben muss, zu berücksichtigen:1) Die synergetische Arbeit in der Innenwelt ist letztlich nichts anderes als ein „Innenweltsurfen“, d.h. der Klient surft von einer Information zur nächstfolgenden. Da jede einzelne Information mit einer Vielzahl von weiteren „verlinkt“ ist (so wie im Internet), folgt der Klient seinem eigenen, augenblicklichen Impuls, welche der Informationen er wählt. Dieser innere Impuls, dem er folgt, wird auch als Intuition oder innere Weisheit bezeichnet. Dies macht bereits deutlich, dass es sich um eine Arbeit handelt, die in großem Maß von der „Seelenebene“ des Menschen geleitet wird. Der Therapeut wird in Rahmen der Ausbildung intensiv darin unterwiesen, nicht in die Seelenebene des Klienten zu intervenieren, sondern exakt der Intuition des Klienten zu folgen und ihn darin zu bestärken. Die hier genannten Informationen zeigen sich in Form Gehirn- oder Energiebildern, man kann sie auch – um es greifbarer zu machen – als Bilder bezeichnen, die allen Menschen aus ihren eigenen Träumen geläufig sind.

2) Diese Informationen bilden die stärkste Wirklichkeit des Menschen, aus der heraus er denkt fühlt und handelt. Sie bilden sich im Verlauf des Lebens durch Erfahrungen und Erlebnisse heraus. Doch dies ist nur ein Teil des dem Menschen zur Verfügung stehenden Informationsmaterials. Darüberhinaus hat er über die Innenweltreisen einen Zugang zu Informationen aus dem kollektiven Feld seiner Familie, aus Gesellschaft und Kultur und der ganzen Menschheit. Wir sprechen hier auch von der inneren Anbindung des Menschen an das Morphogenetische Feld, d.h. einem Zugriff auf einen höheren Kontext als dem begrenzten individuellen Erfahrungshintergrund. (s. auch Rupert Sheldrake, Das schöpferische Universum. Die Theorie der morphogenetischen Felder). Die theoretische wie praktische Kenntnis dieser Zusammenhänge ist eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Erfassung der synergetischen Methode.

3) Die mit stärkste Prägung erfährt der Mensch in seiner individuellen Entwicklung durch die Familie, die ausschlaggebenden Einfluß auf den Aufbau seines gesamten Beziehungsgefüges hat. Das mittlerweile sehr bekannt gewordene Verfahren des Familienstellens kommt auch in der synergetischen Arbeit zur Anwendung, hier allerdings in der Innenwelt des Menschen. Vater, Mutter, Geschwister und Großeltern zeigen sich hier ebenso wie bereits verstorbene Angehörige als innere Bilder und führen zur Aufdeckung von beispielsweise schon über Generation hinweg dauernde Konflikte, die nach wie vor im Klienten ihre Wirkung entfalten. Erneut spielt hier das der Familie zugehörige morphogenetische Feld sowie die seelische Verbundenheit des einzelnen zu seinem familiären Hintergrund eine ausschlaggebende Rolle.

4) Um mit diesen inneren Energiebilder in Kontakt zu treten, greift die synergetische Arbeit auf Elemente des spirituell orientierten Voice Dialogue (entwickelt von Dr. Hal Stone u. Dr. Sidra Stone) zurück. Voice Dialogue ist ein Instrument der Kommunikation und dient ähnlich wie die Meditation der Erforschung und Erweiterung des Bewusstsein. Bei der VD-Methode wird unterschieden zwischen Bewusstheit und „Bewusstem Ich“. Bewusstheit ist der Zustand reiner Wahrnehmung, während das Bewusste Ich die Ebene ist, die handelt und entscheidet. Das Bewusste Ich lernt beide Pole wahrzunehmen und zu würdigen und die Spannung zwischen den beiden Polen auszuhalten. Die Teilpersönlichkeiten des Menschen wie das innere Kind, die innere Mutter und der innere Vater werden dem Klienten durch die Begegnung ins Bewusstein gebracht, sodass er sich mit diesen auseinandersetzen kann.

5) Mit der Methode des seit Jahrzehnten in der Selbsterfahrungsszene praktizierten Encounter, die ebenfalls in die Innenwelt verlegt wird, wird die Interaktion mit diesen inneren Anteilen vertieft, sodass es zu einem Ausagieren von Körpergefühlen und/oder Emotionen kommt. Der Klient hat hier die Möglichkeit, seinem inneren Gegenüber das eigene Erleben in schonungsloser Offenheit und Ehrlichkeit mitzuteilen und wird darüber in seiner Konfrontationsfähigkeit und Handlungskompetenz gestärkt. Die hierüber freigesetzte Energie, die jetzt fließen kann, verhilft ihm dazu, einen Selbstorganisationsprozess zu initiieren.

6) Zur weiteren Unterstützung des Energieflusses werden für die Innenwelt-Arbeit Elemente des ursprünglich aus der indischen Yoga-Tradition entwickelten Rebirthing bzw. der Atemtherapie genutzt. Dabei geht es wesentlich darum, die Gedankenprozesse auf das innere Geschehen zu fokussieren, das Loslassen zu trainieren und intensiv zu atmen. Während des Atmens wird eine Zunahme des Energieflusses wahrgenommen, die sich hauptsächlich in schnellen Gedanken, Verspannungen und intensiven Emotionen äußern. Dabei wird zu jedem Zeitpunkt der Kontakt mit den inneren Bildern gehalten, um den Veränderungsprozess derselben zu unterstützen.

7) Zusätzliche Elemente zur Unterstützung der Innenweltarbeit entstammen der Bioenergetik, die durch die Einbeziehung der Chakren dem Klienten dabei behilflich sind, in den konkreten Ausdruck zu gehen. Der Klient kann wie z.B. durch Weinen Emotionen abfliessen lassen bzw. durch die Erzeugung von Tönen (Schreien) oder direkte körperliche Aktion (Schlagen) die Konfrontation mit seinen eigenen inneren Bildern verstärken und seine aktuellen Gefühle deutlich zum Ausdruck bringen.
8) Auch die Kinesiologie wird im übertragenen Sinn in der Innenweltarbeit als ein Element der Unterstützung genutzt. Zum einen zeigt der Klient selbst unter Umständen körperliche Reaktionen (er will z.B. weglaufen, weil er in der Innenwelt eine Begegnung hat, die ihm Furcht einflösst, dann werden seine Füße sich bewegen). Der Therapeut wird dies als deutlich gezeigten Impuls aufgreifen. Aber diese Aspekte kommen mehr noch direkt in der Innenwelt zur Anwendung, indem der Klient sein inneres Bild (z.B. Vater oder Mutter) auffordert, mit dem Kopf zu schütteln oder zu nicken, Kniebeugen zu machen, die Hand zu heben und vieles andere mehr. Dies gibt Auskunft darüber, wieweit es dem Klienten gelingt, gegenüber seinen inneren Anteilen Handlungskompetenz auszuüben.

9) Andere Elemente der Innenweltarbeit entstammen dem Neurolinguistischen Programmieren (NLP). Ein wesentlicher Grundsatz lautet, sich auf das Wie des Wahrnehmens, Bewertens und Handelns zu konzentrieren. Der Therapeut unterstützt durch gezieltes Nachfragen und Spiegeln der vom Klienten getroffenen Aussagen. Dadurch kommen Klienten in Kontakt mit ihren Persönlichkeitsanteilen und ihrem Höheren Selbst. Auch hier wird jederzeit im Kontakt mit den Innenweltfiguren gearbeitet, da diese letztlich die relevanten Aussagen treffen, denn sie wirken im Hintergrund. Während das NLP dann mit der Methode sog. Ankern arbeitet, zielt die hier angesprochene Verfahrensweise einzig auf die Auslösung des Selbstorganisationsprozesses ab.

9) Die von Chris Griscom entwickelte spirituell orientierte Lichtarbeit bzw. Farbheilung ist ebenfalls in die synergetischen Methode eingeflossen. Diese Technik ist geeignet, einen ins Stocken geratenen Bildfluß wieder in Gang zu bringen. Häufig fehlt dem Klienten in einer bestimmten Situation eine Eigenschaft oder Fähigkeit, z.B. Mut oder Selbstvertrauen, sodass er sich diese auf dem Weg des Licht-Einfliessens oder Farbe-Einlaufen.-Lassens holen kann. Die konkreten Anweisungen dazu (z.B. welche Farbe?) holt er sich von seinen Innnenweltfiguren.

10) Um nochmals auf die Bedeutung des Morphogenetischen Feldes zurückzukommen, verweisen wir überdies auf Elemente der Reinkarnationstherapie (Rhea Powers) , die in der synergetischen Innenweltarbeit einen hohen Stellenwert haben. Hieran wird deutlich, dass unsere Methode raum- und zeitübergreifend arbeitet und die Kontaktaufnahme mit dem Höheren Selbst auch den Zugang zu kollektivem Material erlaubt, welches sich in Bildmaterial aus der Vergangenheit manifestiert. Hier bewährt sich die synergetische Arbeitsweise, da sog. karmische Erlebnisse, d.h ein seelisches Geschehen in größerem Kontext als dem individuell lebensgeschichtlichen, ebenfalls über den Selbstorganisationsprozesse bearbeitet werden können.
11) Zuletzt seien noch Elemente des heute auch im europäischen Kulturraum bekannten Schamanismus erwähnt, der in unsere Arbeit einfließt. Dem Klienten gelingt es oft, Zugang zu seinem eigenen Inneren Heiler aufzunehmen, wobei sich ihm auch Elemente anderer Kulturen in Form entsprechender Bilder zeigen. Es kommt dann zu Spontanritualen in der Innenwelt, bei denen dem Klienten durch den Schamanen oder Heiler Botschaften erteilt oder Geschenke ausgehändigt werden. Dieses Material wird ebenfalls zum Bestandteil des Selbstorganisationsprozesses.Basierend auf den hier erläuterten Aspekten möchten wir abschließend einen Versuch unternehmen, das Feld, in dem sich die synergetische Methode bewegt, zu definieren und deutlich zu machen, worüber in dem hier anhängigen Verfahren letztlich entschieden wird. Dazu ist es erforderlich, einen kurzen Rückgriff auf einige theoretische Grundlagen der synergetischen Arbeitsweise vorzunehmen, die u.a. in den modernen Systemwissenschaften zu finden sind.

Letztere beschäftigen sich mit der Tatsache, „dass alles mit allem verbunden“ ist. Ken Wilber, Physiker, Biochemiker und führender Theoretiker der Bewusstseinsevolution schreibt dazu: „Immerhin sind holistische Theorien vom „Gewebe des Lebens“ so alt wie die Zivilisation selbst und gehören zum Kernbestand der großen Religionen und Weisheitstraditionen der Welt. Gott auf seiner Seite zu haben genügt heute natürlich nicht mehr, und so trifft es sich gut, dass die Wissenschaft in genau die gleiche Kerbe schlägt“ (Ken Wilber, Eros, Kosmos, Logos, Krüger Verlag, FfM, 1996, S. 22). Und: „Die neuen Systemwissenschaften sind in gewissem Sinne die Wissenschaften der Ganzheit und Verbundenheit. Fügen wir noch die Idee der Entwicklung oder Evolution hinzu – den Gedanken, dass ein Ganzes wächst und evolviert – so haben wir schon die Essenz der modernen Systemwissenschaften“. (ebenda, S. 23)

Nehmen wir ein kleines Beispiel aus der materiellen Welt: ein Atom ist ein zunächst in sich geschlossenes Ganzes mit einer eigenständigen Qualität. Aufgrund spezifischer Randbedingungen kann es zu einem Zusammenschluss von zwei Atomen kommen, die gemeinsam ein Molekül bilden. Das Molekül verfügt über zusätzliche, erweiterte Eigenschaften, d.h. eine neue, höherwertige Qualität ist entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt sowohl die Information „Atom“ als auch die Information „Molekül“ in sich. Aufgrund weiterer Randbedingungen schließen sich Moleküle zu Zellen zusammen – erneut ist eine höherwertige Qualität mit eigenen, vormals nicht vorhandenen Eigenschaften, entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt die Information „Atom“, „Molekül“ und Zelle“ in sich usw.

Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass jede neue Entwicklungsstufe die Information der vorherigen in sich einschließt, gleichzeitig aber eine erweiterte, bis dahin nicht existente Qualität hervorbringt. In anderen Worten: Evolution vollzieht sich hierarchisch und integral, bildet immer wieder neue, erweiterte, höhere Ordnungsqualitäten heraus, ohne die ihm vorausgehenden zu verlieren – die Information „Atom“ ist auch in dem ungeheuer komplexen Organismus Mensch weiterhin vorhanden..

Der Mensch selbst hat sich insoweit zu einem autonomen Ganzen, einem eigenen System entwickelt. Dieses System umfasst als materielle Basis den Körper und ist ausgestattet mit Geist und Psyche. Es handelt sich um ein hochkomplexes System, das über enorme Fähigkeit und Potentiale verfügt.

Aus den Neurowissenschaften wissen wir, dass das Gehirn als eine Art Steuerungszentrale aller materieller Vorgänge, wie z.B. chemische oder motorische Prozesse, darüber hinaus aber auch allen psychischen und geistigen Geschehens agiert. Hier sind alle das System (Mensch) betreffenden Informationen gebündelt. Die Kommunikation von, zu und zwischen biologischer, psychischer und geistiger Ebene wird über das Gehirn geregelt und gewährleistet. Sämtliche auf das System Mensch einwirkenden äußeren Einflüsse werden im Gehirn gespeichert und bestimmen dadurch all die von ihm ausgehenden Lebensäußerungen und Reaktionen mit.

D.h. das Gehirn verfügt über alle das System Mensch betreffenden Informationen hinsichtlich materieller Grundlage, psychischen und geistigen Geschehens und stellt eine Vernetzung zwischen diesen Informationen her, die sich in Form von Mustern und Strukturen auffinden lassen. Diese Muster und Strukturen finden sich selbstähnlich in Körper, Psyche und Geist wieder, letztere zeigen ein spiegelbildliches Pendant zur Informationsstruktur im Gehirn und sind in ihrer Existenz unmittelbar von diesem abhängig. Um es konkret zu machen: der Knoten in der Brust einer Frau findet eine präzise Entsprechung in der zugehörigen Informationsstruktur in ihrem Gehirn, d.h. Informationsstruktur und Knoten bilden letztlich eine ideelle Einheit, denn der Knoten ist nichts anderes als der körperlich manifestierte Ausdruck der Informationsstruktur. Gleiches gilt auch für jeden beliebigen psychischen Konflikt – es findet eine konkrete Lebensäußerung bzw. eine Störung derselben statt, die ihre Entsprechung auf der Informationsebene hat.Und genau hier befinden wir uns im Arbeitsfeld der synergetischen Methode:
Sie arbeitet nicht am oder mit dem Körper, sondern ausschließlich an und mit der Information über den Körper. Insoweit kann und wird sie nie medizinische Heilkunde betreiben.

Sie arbeitet nicht an oder mit der Psyche des Menschen, sondern ausschließlich mit und an der Information über die Psyche. Insoweit kann und wird sie nie Psychotherapie betreiben.
Sie arbeitet nicht mit oder am Geist, sondern ausschließlich mit und an der Information über den Geist. Insoweit bewegt sie sich im Feld des Höheren Selbst bzw. der Spiritualität.

Um es mit Bezug auf das kurz vorgestellte Hierarchie-Modell der höherwertigen Ordnungen zu formulieren: Synergetik Therapie arbeitet in einem höheren Kontext, der alle Informationen über Körper, Psyche und Geist bereits in sich eingeschlossen hat.
Synergetisches Heilen bedeutet demzufolge, sich der Informationsstruktur des Gehirns zu bedienen, um dem System aktuell innewohnende Disharmonien über Selbstorganisation zu beseitigen. Da synergetisches Heilen in einem höheren Kontext arbeitet, werden die tieferliegenden Kontexte von Körper, Psyche und Geist im Zuge ihrer zur neuronalen Informationsstruktur selbstähnlichen Verfasstheit durch das selbstorganisatorische Geschehen ebenfalls in einen Zustand höherer Ordnung versetzt.

„Die Grundaussage der evolutionären Systemtheorie lautet, dass man jetzt grundlegende Gleichförmigkeiten, Muster oder Gesetze entdeckt hat, die im Prinzip für alle drei großen Bereiche der Evolution gelten, für Physiosphäre (Materie, d.V.), Biosphäre (Leben, d.V.) und Noosphäre (Geist, d.V.), und dass dadurch die Einheit der Wissenschaft möglich geworden ist, ein geschlossenes und einheitliches Bild der Welt……..- das „Gewebe des Lebens“ ist eine wissenschaftliche und nicht mehr bloß eine religiöse Betrachtungsweise.“ (ebenda, S. 33).

Selbstorganisation ist ein natürlicher, evolutionärer Prozess, der von sich aus immer die höchstmögliche Ordnung und zwar des gesamten „System Mensch“, d.h. seiner physischen, psychischen und geistigen Verfasstheit herbeiführt. In allen lebenden Systemen ist dieses Gesetz der Schaffung und Erhaltung der größtmöglichen Lebensenergie wirksam. Wird nun ein Selbstorganisationsprozess initiiert, stellt sich von Natur aus mehr Gesundheit und Lebenskraft ein.
Es ist keine gezielte Symptombehandlung oder eine therapeutisch invasive Maßnahme, die zu einer positiven Veränderung der aktuellen Befindlichkeit führt. Alle Veränderungen sind das Resultat eines aus dem System selbst entspringenden autotransformativen Prozesses, wie er in allen lebenden Systemen der Natur zu beobachten ist.
Die Arbeit in Form von Innenweltreisen ermöglichen es dem Menschen, die in ihm selbst angelegten Systemzusammenhänge sinnlich zu erfahren, bewusst wahrzunehmen und zur Steigerung seiner Lebenskompetenz zu nutzen. Letztlich gewinnt er dadurch einen Einblick in seine eigene Natur, erschliesst sich größere Tiefen seines Seins und damit seiner Seele.. Er kann sich schlicht in größerer Komplexität erleben. Diese Form der Anwendung und Schaffung synergetischer Intelligenz verhilft ihm nicht nur zu einem besseren Verständnis seiner selbst, sondern auch zu einem Verständnis seines Eingebundenseins in größere Zusammenhänge.

Mit dieser Art von Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis (d.h. einer Erweiterung des bisherigen Bewusstseins), geht eine Steigerung der Lebensqualität einher, da erhöhte Resilienz, mehr Lebensenergie und die Steigerung der eigenen Handlungskompetenz die automatische Folge sind. Allein schon unter dem Gesichtspunkt der sich hieraus ergebenden, hochwertig präventiven Qualität, kann es doch keinem Menschen – sei er nun versehrt oder unversehrt – abgesprochen werden, eine derartige Erfahrung zu durchlaufen. Dies umso mehr, als einer Entscheidung für die synergetische Arbeit der freie Wille zugrunde liegt und die Solidargemeinschaft für diese Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
Die hier vorgetragenen Überlegungen geben nur einen Teil der mit dem synergetischen Verfahren zusammenhängenden Aspekte wider. Gesundheit und Unversehrtheit des Bürgers sind hohe Rechtsgüter. Der Anwurf, die synergetische Methode würde diese Güter gefährden, ist schwerwiegend. Derjenige, der eine solch gravierende Hypothese formuliert und dabei billigend in Kauf nimmt, ein komplettes Arbeitsfeld zu zerstören, sollte darüber ernsthaften und tiefgreifenden Nachweis führen.

Insofern hoffen wir, dass das Gericht nunmehr seine Autorität in die Waagschale wirft, um einem hochwertigen und wissenschaftlich bis ins Detail fundierten Verfahren die ihm gerecht werdende Expertise und Bewertung zuzusprechen.
Durch die Verbindung zwischen neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen (dem Wirkprinzip der Selbstorganisation auf der neuronalen Matrix) mit seit langem bewährten spirituellen Verfahren (z.B. Reinkarnationstherapie, Lichtarbeit und Schamanismus) und Anteilen aus dem Bereich der Selbsterfahrungsmethoden (z.B. Bioenergetik, Rebirthing und Encounter), kann die Synergetik Therapie unmöglich aus nur einem einzelnen Aspekt heraus bewertet werden. Es ist vielmehr das Zusammenspiel von Naturwissenschaft, Selbsterfahrung und Spiritualität, die ihren besonderen Charakter begründet und sie letztlich zu einer Form von Seelenarbeit, die auch mit tiefen religiösen Erfahrungen einhergeht, macht.
Der zu benennende Gutachter muß die o.g. in die synergetische Arbeit einfliessenden Elemente ihrem theoretischen Gehalt wie ihrer praktischer Umsetzung nach kennen, weil sich ihm nur dann das Gesamtbild erschließen kann. Insofern bedarf es der Kenntnis von Selbstorganisation ebenso wie aller hier genannten Elemente und des Wissens um einen spirituellen Kontext, wie er sich aus östlichen Weisheitstraditionen und anderen kulturübergreifenden, transpersonalen Heilungsansätzen ergibt.
Wohl wissend um den Tatbestand, dass das Gericht nunmehr selbst einen Gutachter wählen wird, möchten wir abschließend erneut auf den bereits benannten Herrn Dr. Wedekind aufmerksam machen Als Physiker verfügt er über die Fachkompetenz zur Beurteilung des Selbstorganisationsprinzips. Als Mediziner mit 20-jähriger Erfahrung in der Klinischen Forschung ist er mit den Kriterien einer wissenschaftlich fundierten Expertise, die eine Methode nicht nach ihren inhaltlichen Bestandteilen, sondern nach den Gesichtspunkten von Wirksamkeit oder Unwirksamkeit und Verträglichkeit oder Unverträglichkeit zu bewerten vermag, bestens vertraut. Der BVST sieht mit ihm die Möglichkeit gegeben, dass das Gericht angesichts der Bedeutung der hier zur Beurteilung stehenden Sache alternativ oder flankierend eine entsprechende Studie in Auftrag gibt, um über wissenschaftlich fundierte Ergebnisse die Grundlagen für eine zweifelsfreie Rechtssprechung zu schaffen.

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Renate Eymann, 1. Vorsitzende Berufsverband BVST e.V.

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