05. Juli 2005

Beschluss Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rügt unsere Informationspflicht, die wir sehr ausführlich betreiben. Sogar die erste Sitzung ist extra als "Probesitzung" gekennzeichnet. Gerne nehmen wir auch noch den Hinweis auf: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker - doch die haben eh kaum Ahnung... Ausserdem setzt sich der VGH über das Bundesdatenschutzgesetz hinweg: Mit Schreiben vom 18.8 05 schreibt die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde: "...Eine gerichtliche Entscheidung ist keine solche Rechtsvorschrift...Eine gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlungen von Ihrem Mitglied an die zuständigen Behörden im Rahmen der Zugänglichmachung der Klientenerklärungen auf Verlangen sehen wir nicht

Offensichtlich wird hier wieder das Grundgesetz verachtet, denn selbst private und gesunde Menschen, die diese spirituelle Leistung selbst bezahlen, können jetzt nicht mehr in ihrer Innenwelt surfen, wenn sie die Erklärung nicht freiwillig unterschreiben. Doch wer will schon seine Adresse bei der Behörde sehen? Wir sind doch hier nicht bei der Stasi…

Also, weiterhin sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Bayern massiv eingeschränkt… peinlich! Wie sagten die Richter Dr. Albrecht, Richter Pollocek, Richter Abel so ehrlich über den Beschluss vom OVG Lüneburg: „Der Senat vermag daher der gegenteiligen Einschätzung für einen vergleichbaren Fall im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2004 (Az.: 8 ME 41/04 und 42/04) nicht zu folgen.“

Bald mehr…Doch lesen Sie selbst:

Der wichtigste Vorwurf an den VGH lautet: Sie haben nur nach dem Risiko geschaut – obwohl dies nur in Ihrer Fantasie existiert und nur Argumente gegen die Anwendung der Synergetik Therapie gesucht und kein einziges Argument für uns gefunden und noch nicht einmal den riesigen Nutzen bewertet, den der Verbraucher von dieser Dienstleistung hat und dessen (spirituellen) Grundrechte mißachtet, dabei sagt sogar Prof. Kurth bei jeder Arzneimittelprüfung, daß es wichtig ist, auch den Nutzen zu sehen und nicht nur nach dem Risiko zu schauen: Gerade bei Krebs fällt dieser Vergleich stark zu ungunsten der Chemo aus. Vielleicht sterben die Menschen ja wegen der Chemo oder überleben trotz Chemo? Und Sie wollen krebskranken Menschen in Bayern verbieten, sich die wichtige intime Dienstleistung der Synergetik Therapie von einem Synergetik Therapeuten zu holen? Und was machen sie jetzt mit dem § 12 des GG, der das Recht auf Berufsausübung auch für Synergetik Therapeuten festgestellt hat? So haben jedenfalls Ihre Kollegen in Lüneburg entschieden. Sie erwähnen den Berufsstatus noch nicht einmal. Wenn alle Synergetik Therapeuten – ihrer Meinung nach – mit ihrer Tätigkeit unter das HP-Gesetz fallen, ist der Beruf zu 90% aufgelöst, denn nur 10 % sind auch Ärzte Heilpraktiker und Psychotherapeuten.
Ich halte Ihren Beschluss für ein glattes Fehlurteil und werde bis zum BVerfG gehen – eine Praxis habe ich ja schon in München angemeldet. 

Bernd Joschko im August 2005

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache ….. bevollmächtigt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rohlfing

gegen

Landeshauptstadt München

-vertreten durch den Oberbürgermeister

– beteiligt Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentliches Interesses

wegen

Untersagung des Anbietens und der Durchführung der „Synergetik Therapie“

hier Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2004,

erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel

ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2005 folgenden Beschluss:


I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.Gründe:


I.
1. Die Antragstellerin, ausgebildete Gymnasiallehrerin für Sozialkunde‚ Ethik und Sport, ließ sich von 1999 bis 2001 am privaten Synergetik-Therapie-Institut in Bischoffen-Roßbach bei Gießen zur Synergetik-Therapeutin ausbilden und betreibt seitdem in München eine Praxis für Health Management, Magnetfeld-Therapie und Synergetik-Profiling. Nach der Werbung auf ihrer Homepage im Internet soll (bei Zusammenschau ihrer auf mehreren Seiten verteilten Kernaussagen) das von ihr kommerziell in Sessions-Blöcken von vier bis vierzig Sessions zu je 2 1/2 Stunden zu einem Mindestpreis von 130,00 € pro Session angebotene Synergetik-Profiling unter anderem bei Problemen psychischer (mentaler oder emotionaler) Natur, insbesondere bei psychischen Veränderungen durch Depressionen, Phobien, Traumata und anderem, wie auch bei körperlichen Symptomen Aufschluss geben, woher diese Krankheiten und Leiden kommen und helfen, diese von Innen her durch Selbsthilfe des Körpers vermittels Neuknüpfung neuronaler Muster zu heilen. Die Synergetik setze an der feinstofflichen, der psychischen, Ebene an, sei aber so kraftvoll, dass ihre Wirkung auf die Grobstoffliche, also die körperliche, Ebene durchdringe. Zugrunde liege den durchschlagenden Erfolgsmöglichkeiten des Synergetik-Profiling, die von dem Physik-Ingenieur Bernd Joschko entwickelt worden sei, die These, dass Krankheiten von Innen her, als Bearbeitung elektromagnetischer Felder und Frequenzen des Gehirns, geheilt werden könnten. Denn das Gehirn sei ein offenes, sich selbst regulierendes System, das in Resonanz mit allen umgebenden elektromagnetischen Feldern befinde. Die Heilung setze daher bei der Arbeit mit den neuronalen Fraktalen an, d.h. bei der Arbeit mit inneren Bildern, Symbolen, Persönlichkeitsanteilen und Träumen.

Die unbewussten oder bewussten Fraktalen bzw. Bilder würden dabei durch Konfrontation mit dem Bewusstsein zu einer Änderung angeregt und ordneten sich in einem frei laufenden Prozess analog dem neuen, bewusst geschaffenen Kontext zu neuen, gewünschten Bildern. Bei mehrmaliger Bearbeitung ändere sich die neurale (organische) Struktur der Fraktalen/Bilder dauerhaft, was für den Klienten bedeute, dass sich seine Wahrnehmung und die Verarbeitung seiner Wahrnehmung mit anschließender Emotionsbildung, also sei Gefühlshaushalt, dauerhaft und vor allem entsprechend seiner persönlichen psychischen Disposition stabilisieren könne. Innenwelt und Außenwelt des Klienten könnten allmählich/teilweise deckungsgleich werden. Die neuronalen Neuverknüpfungen hätten direkte Auswirkungen auf die Psyche, diese wiederum auf das Immunsystem und weitere Regelkreise unseres Körpers und damit auf die Gesamtheit der körperlichen Gesundheit.
Über einen Link leitet die Antragstellerin den Besucher ihrer Homepage dann weiter zur Homepage des Synergetik-Therapie-Instituts, wo auf einer „Übersicht zur Selbstheilung“ die Einsatzgebiete der Synergetik-Therapie als Selbstheilung durch Hintergrundbearbeitung von Krankheiten, Schmerzen, Ängsten, Depressionen, Schocks, missbrauch, Beziehungskonflikten etc. mit 100 Beispielen von A bis Z beschrieben werden. Die Synergetik-Therapie wird dort als eine Anleitung zur Selbstheilung umschrieben. Denn alle Krankheiten spiegelten sich im Inneren; dies werde durch die Methode der Synergetik-Therapie bewusst gemacht, damit die Krankheiten vom Klienten selbst synergetisch verändert werden könnten. Als auf diese Weise vom Klienten selbst heilbare Erkrankungen werden in der Liste unter anderem genannt: Alkoholabhängigkeit, Allergien, Angstzustände, Asthma, Brustkrebs, Depressionen, Diabetes, Epilepsie, Hautkrebs, Hepatitis, Herzbeschwerden, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, Leukämie, multiple Sklerose, Nierenversagen, Panikanfälle, Rückenmarksentzündungen, senile Demenz. Zugleich wird behauptet, dass die Synergetik-Therapie keine Diagnosen, Beratung oder Therapien im medizinischen Sinne durchführe und damit auch keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziere. Sie heile nicht selbst, dies müsse der Klient selbst tun; sie helfe aber zu heilen und sei damit ein Angebot der Wellness-Industrie. Die Aufgabe des Therapeuten beschränke sich darauf, den Klienten zu unterstützen und zu leiten, indem bei ihm eine Tiefenentspannung durchgeführt werde. Die Klienten würden durch Handlungen des Therapeuten wie Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungstexten, Rückwärtszählen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie des Öffnens von inneren Türen in den gewünschten Zustand der Entspannung versetzt („Innenweltreise“).

Mit Bescheid vom 8. April 2004 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort das berufsmäßige/gewerbliche Anbieten und Durchführen der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko. Die Antragsstellerin wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-Türschilder unverzüglich zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeglicher Art für die Durchführung der „Synergetik-Therapie“, auch im Internet, zu verzichten sowie Links von ihren Internetseiten auf Seiten anderer Personen, welche für die Durchführung der „Synergetik-Therapie“ werben, unverzüglich zu entfernen. Werbeaussagen seien dabei insbesondere das Herstellen von affirmativen Bezügen zwischen der von der Antragstellerin angebotenen „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko und der Möglichkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von körperlichen/Psychischen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Diese Anordnung gelte bis zum Erhalt einer Heilpraktikererlaubnis oder einer ärztlichen Approbation. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot und die daraus folgenden Verpflichtungen Zwangsgelder angedroht.

Zur Begründung hieß es, Rechtsgrundlage für die Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die berufsmäßige/gewerbliche Vornahme der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin erfülle den Straftatbestand des § 5 HprG, da diese, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HprG zu besitzen, mit der genannten Art von Behandlungen Heilkunde im sinne des § 1 Abs. 2 HprG ausübe. Die Ausübung von Heilkunde sei danach jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Auf die Behandlungsweise oder –methode komme es nicht an. Eine solche Heilkundetätigkeit liege im Verhalten der Antragstellerin, da sie bei Anwendung der „Synergetik-Therapie“ nach Joschko eine Tiefenentspannung bei ihren Klienten herbeiführe. Die Klienten würden dabei durch Handlungen der Antragstellerin wie Abspielen einer Musik und das Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion in den Zustand der Entspannung versetzt. Das Suggerieren von Herabsteigen in die eigene Seele und das Öffnen von inneren Türen und weitere Interventionen der Antragstellerin entsprächen den Abläufen einer medizinischen Hypnose und stellten suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten dar. Dies könne nicht durch die Behauptung, nur Beratungsgespräche zu führen, Therapiemöglichkeiten und –wirkungen mit den Klienten zu besprechen sowie bestimmte, den Selbstheilungsprozess einleitende Handlungen durchzuführen, verborgen werden.

Dem stehe schon entgegen, dass die von der Antragstellerin angebotene Tätigkeit mit „Therapie“ bezeichnet werde, was eindeutig auf eine heilkundliche Tätigkeit hinweise, und auch in den Anpreisungen im Internet konkrete Krankheitsbilder und durch die angepriesene Methode bewirkte Heilung anhand von einzelnen Krankengeschichten geschildert würden. Es handle sich daher bei der Tätigkeit der Antragstellerin in Wahrheit um ein suggestives, quasipsychotherapeutisches Verfahren unter Einsatz hypnoseartiger Techniken, wobei den Kunden auch der Eindruck vermittelt werde, es werde bei der Tätigkeit stark auf seinen spezifischen Fall als Einzelperson eingegangen, und es werde das Ganze als angeblich kostengünstigere Alternative zur als uneffektiv und unbezahlbar angeprangerten konventionellen Medizin hingestellt. Damit unterscheide sich die Tätigkeit eindeutig von der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 nicht zur heilkundlichen Tätigkeit gerechneten und damit erlaubnisfreien Tätigkeit eines „Geistheilers“. Von der Antragstellerin werde nach ihren Anpreisungen sehr wohl die Erwartung auf heilkundlichen Beistand erweckt. Dass dabei die Heilung im Wesentlichen durch den Klienten selbst herbeigeführt werden müsse, wie die Antragstellerin betone, stelle die Einstufung als heilkundliche Tätigkeit nicht in Frage. Die Tätigkeit der Antragstellerin könne auch zumindest mittelbar eine Gesundheitsgefährdung der Klienten mit sich bringen, so dass sie ohne den Nachweis gewisser medizinischer Kenntnisse nicht gefahrlos durchgeführt werden könne. Insbesondere drohe die Gefahr, dass die Klienten wegen der Tätigkeit der Antragstellerin auf gebotene medizinische Behandlung verzichten oder deren Inanspruchnahme verzögerten.
Damit falle die Tätigkeit unter die Strafvorschrift des § 5 HprG, so dass sie unterbunden werden könne. Angesichts der möglichen, nicht mit Sicherheit nur geringfügigen Gefahren für die Gesundheit der tatsächlichen und potentiellen Kunden sei hier auch ein Einschreiten geboten. Zur Verhinderung der drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der tatsächlichen und potentiellen Kunden sei es auch erforderlich, die Untersagung und die zusätzlichen Auflagen zu deren Durchsetzung für sofort vollziehbar zu erklären.

2. Über den hiergegen von der Antragstellerin rechtzeitig eingelegten Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

3. Auf den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Eiderspruchs wiederherzustellen, stelle das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September 2004 die aufschiebende Wirkung mit der Auflage wieder her, dass sie von jeder Person, in Bezug auf die sie die „Synergeik-Therapie“ anwende, vor der Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeiten ein Schriftstück unterzeichnen lasse, das den Namen, den Vornamen und die vollständige Wohnanschrift dieser Person sowie den Hinweis enthalte, wonach dieser bewusst sei, dass nicht auszuschließen sei, dass die beim Einsatz der „Synergetik-Therapie“ angewendeten Maßnahmen im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen könnten. Diese Erklärung habe sie aufzubewahren und auf Verlangen der Antragsgegnerin und der Regierung von Oberbayern zugänglich zu machen. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs habe nur mit der genannten Auflage wiederhergestellt werden können, da nur dadurch sichergestellt sei, dass sich aus der Ausübung der „Syneregetik-Therapie“ durch die Antragstellerin bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Hauptsache keine Gefahren für die von ihr behandelten Personen ergäben. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ließen sich keine klaren Aussagen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs treffen. Die damit erforderliche Interessenabwägung lasse zwar eine sofortige Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht als zwingend erforderlich erscheinen, da die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Behandlungsmethode der Antragsstellerin geeignet sei, immer zu gesundheitlichen Komplikationen oder Schädigungen der Kunden zu führen. Da die generelle Ungefährlichkeit der von der Antragstellerin praktizierten Methode aber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, ergäbe die Interessenabwägung, dass die aufschiebende Wirkung nur unter der gemachten Auflage wiederhergestellt werden könne, um darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend ausgeschlossen würden. Dazu genüge die verfügte Aufklärung der Kunden. Denn grundsätzlich müsse nach den erkennbaren Umständen davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgehe , die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG darstelle. Die weitaus meisten Kunden der Antragstellerin wendeten sich nach der Erfahrung nur aus Anlass der von der Antragsstellerin selbst als behandelbar aufgezeigten Erkrankungen an diese, um durch die von ihr praktizierte Methode Heilung oder Linderung ihrer Erkrankung zu erfahren.

Die Antragstellerin betreibe gemäß den eigenen Anpreisungen in den von ihr herausgegebenen Internetseiten auch nicht, wie sie behaupte, nur Gesundheitsfürsorge, sondern sie versuche mit ihrer „Synergetik-Therapie“ an der (Selbst)Heilung mitzuwirken. Auch dies stelle bereits Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG dar. Dafür, dass die Antragstellerin heilkundlich tätig werde, spreche auch die Verwendung der Bergriffe „Therapie“, „Behandlung“ sowie „Behandler“, die in den Anpreisungen Verwendung fänden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lasse sich zwar nicht endgültig klären, ob diese Heilbehandlung bei den betroffenen Patienten gesundheitliche Schäden verursachen könne. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fielen auch nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1Abs. 2 HprG. Es genügten aber auch wahrscheinliche mittelbare Gesundheitsgefährdungen, die dadurch einträten, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werde. Insoweit erscheine es hier aber nicht ausgeschlossen, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen „Behandlungen“ geeignet seien, Gesundheitsgefährdungen bei den Patienten hervorzurufen, die jenseits der Geringfügigkeitsschwelle lägen. Denn nach der aus der Aktenlage feststellbaren Behandlungsart der „Synergetik-Therapie“ seien in dieser Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit Elementen der Psychotherapie enthalten. Bei der Behandlung werde erkennbar die so genannte „indirekte Hypnose“ eingesetzt, durch die Patienten über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführenden Dialog suggestiv beeinflusst. Werden. Dabei bestehe di Gefahr, dass der Patient unmerklich oder für ihn überraschend in Trance verfalle. Diese ermögliche dann eine weitere Vertiefung durch gezielte verbale und suggestive Führung. Eben dies werde mit der Methode versucht, da dem Patienten gerade Vorgänge im Unter- oder Unbewussten sichtbar gemacht werden sollen und die Entspannungstechnik dafür angewendet werde, um nicht nur die inneren Vorgänge bewusst zu machen, sondern auch die innere Wirklichkeit zu verändern. Werde anschließend aber nicht die richtige und vollständige Rücknahme aller hypnotischen Veränderungen durchgeführt, so berge das erhebliche Gefahren aus verbleibenden Ich-Dissoziationen, Affektregungen, Bildvorstellungen und veränderten Sinneswahrnehmungen, wodurch besonders psychisch labile und angeschlagene Personen nach der „Behandlung“ Probleme haben könnten, sich in der Realität wieder zurecht zu finden und deshalb zusätzliche fachpsychologische Hilfe benötigten. Ohne gewisse medizinische Grundkenntnisse gingen daher von einer solchen Behandlung Gesundheitsgefährdungen aus, vor allem wenn die Erkrankten aufgrund der Anpreisungen der Antragstellerin davon ausgingen, dass ihnen allein durch diese Behandlung genügende Hilfe zuteil werde. Die demgegenüber von der Antragstellerin behauptete Ungefährlichkeit ihrer Behandlungsmethode müsse daher im Widerspruchsverfahren genauer überprüft werden, um die Erlaubnispflicht endgültig feststellen zu können.

4. Gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unter der genannten Auflage richte sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ohne irgendwelche Auflagen wiederherzustellen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Behandlungsmethode der „Synergetik-Therapie“ oder des „Synergetik-Profiling“ missverstanden und sei daher zu Unrecht von einer unter § 1HprG fallenden Heilbehandlungsmethode ausgegangen. Eine derartige Heilbehandlung liege in Wahrheit nicht vor. Die Methode bestehe darin, dass bei einem 10- bis 20-minütigen Vorgespräch der technische Ablauf für die Entspannung besprochen, der Kontakt zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert würden. Krankheitsbilder des Klienten oder Diagnosen dafür würden nicht erörtert. In der folgenden Entspannungsphase werde handelübliche Entspannungsmusik wie etwa Naturgeräusche oder Meereswellen als Hintergrundgeräuschkulisse verwendet. Es kämen auch Entspannungstexte zur Anwendung, wie Phantasiereisetexte, die auch durch die Referenten an den Volkshochschulen Für Entspannungen benutzt würden und frei auf dem Markt erhältlich seien. Der Klient bleibe dabei hellwach, seine Sinne seien aktiv. Auch bei der folgenden „Innenweltreise“ sei der Klient im aktiven Wachbewusstsein. Der Synergetik-Therapeut und sein Klient seien in einem dauernden Gespräch, wobei der Klient alles erzähle, was er sehe, denke, fühle, assoziiere etc.. Der Klient entscheide grundsätzlich, was er wolle, denn er mache die Abenteuerreise, auf der er innere Bilder anspreche und erläutere. Es würden dabei ale Erinnerungen aktiviert, hauptsächlich aus der Kindheit, und es werde auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt. Dies verändere die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen und führe zu einer Stressreduzierung. Der Klient benutze dabei seine Sinne und arbeite mit seinen Emotionen. Diese führe zu einer inneren Entlastung. Es seien erprobte Verhaltensweisen der Selbsterfahrung. Es sei wie eine aktive Meditation, die zu Stille, Frieden und Entspannung führe. Deshalb fühle sich der Klient am Ende der Sitzung nach ca. 90 Minuten gut. Der Klient bleibe dann noch 10 Minuten allein und erlebe Zufriedenheit, Verbundenheit und Klarheit und gewinne Erkenntnisse über Hintergründe und biographische Zusammenhänge. Die ganze Sitzung werde auf einem Tonband aufgezeichnet, das dem Klienten ausgehändigt werde, damit er die „Abenteuerreise“ sich zu hause nochmals anhören könne. Bei der synergetischen „Innenweltreise“ werde keine Suggestion verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschließlich Handlungskompetenz in der Innenwelt des Klienten aktiv trainiert. Es sei eine reine Selbsterfahrungstechnik. Deshalb könne der Patient auch jederzeit frei aufstehen, sich im Raum bewegen etc.. Dass damit keine Heilbehandlungsmethode vorliege, werde nicht dadurch widerlegt, wie das Verwaltungsgericht meine, dass die Methode als „Therapie“ bezeichnet werde und die Anwender der Methode als „Therapeuten“. Dies sei eine unschädliche falsa demonstratio. Dass bei der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ keine Heilung mit zielgerichteten Mitteln erfolge, insbesondere keine tranceartigen hypnotischen Zustände oder solche, in denen unbewusste Inhalte im sinne der Psychoanalyse zugänglich und die Ich-Kontrolle eingeschränkt werde, hervorgerufen würden, ergebe sich auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005, das der Begründer der „Synergetik-Therapie“ eingeholt habe und hier vorgelegt werde. Danach wären solche Zustände geradezu kontraindiziert, da die Rekonstruktion innerer Bilder und die Kommunikation mit dem Synergetik-Therapeuten einen wachen mentalen Zustand erfordere, in dem vom Klienten Entscheidungen zu treffen seien (z.B. wie der Personen, die in seinen inneren Bildern auftreten, anspreche) und logische Schlussfolgerungen gezogen werden müssten. Auch Suggestionen durch den Synergetik-Therapeuten würden das Auffinden und selbsttätige Verändern innerer Bilder des Klienten behindern und damit die erstrebte Unterstützung des Selbsterkenntnisprozesses behindern. Die angewendeten Fragetechniken seien daher dergestalt, dass suggestive Effekte minimal gehalten würden. Selbst Aufforderungen, die Reise durch die Innenwelt fortzusetzen, würden stets nur als Aufforderung, dass der Klient selbst darüber nachdenken solle, wie der nächste Schritt aussehen könne, erfolgen und es würden stets mehrere mögliche Alternativen mit Beispielcharakter angeboten. Die Synergetik-Therapeuten beherrschten auch gar nicht die Technik der Induktion von hypnotischen Zuständen, so dass sie diese auch nicht anwenden könnten. Ziel der Synergetik-Therapie sei vielmehr, beim Menschen im Zustand tiefer Entspannung Bilder aus der Vergangenheit ins Bewusstsein zu rufen, diese zu rekonstruieren und für eine kognitive Umstrukturierung tatsächlich Erfahrung zu nutzen, indem durch die Veränderung der inneren Bilder zunächst ein Ungleichgewicht im Klienten entstehe. Im Sinne des Prinzips der Selbstorganisation erfolge auch die Selbstheilung.

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass dadurch, dass der Dialog durch entsprechende Aufforderungen des Therapeuten gesteuert werde, eine erhebliche Gefahr entstehe, dass die Klienten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterließen oder verzögerten. Wie das Verwaltungsgericht aus den Unterlagen selbst festgestellt habe, werde der Klient stets darauf aufmerksam gemacht, dass die „Synergetik-Therapie“ keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen könne und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, diese Zusammenarbeit sogar erwünscht und wichtig sei. Kein Klient werde daher aktiv von einem Arztbesuch abgehalten, im Gegenteil werde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Synergetik-Therapie“ eine ärztliche Heilbehandlung nicht ersetzen könne und daher eine ärztliche Konsultation angeregt. Dass dennoch die Methode die Klienten vom Arztbesuch abhalte, sei daher eine bloße Vermutung. Es sei kein Fall nachgewiesen, in dem ein Klient aktiv abgehalten worden sei, einen Arzt zu konsultieren. Andererseits könne nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin die Klienten zum Arztbesuch zwinge. Auch nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibe, nicht ausreichend, um die erforderliche mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen.

Das Verwaltungsgericht könne eine objektive Gefahr auch nicht damit begründen, dass die Patienten auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses der „Synergetik-Therapie“ von einer ihnen sogar empfohlenen medizinischen Behandlung Abstand nähmen und allein der Synergetik-Behandlung vertrauten. Damit würde bereits eine abstrakte Gefahr für die Erlaubnispflicht nach § 1HprG genügen. Dies reiche jedoch grundsätzlich nicht aus, zumal sie auf das Vorstellungsbild des Klienten und das von ihm beherrschte Selbstverständnis keinen Einfluss nehmen könne. Deshalb habe auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit nie ausgeschlossen werden könne und daher noch keine mittelbare Gesundheitsgefährdung darstelle.
Dass im übrigen derartige Dienstleistungen, mit denen ausschließlich oder überwiegend das Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit und des Verhaltens erreicht werden solle, gerade nicht unter das Heilpraktikerrecht fallen, ergebe sich auch aus einem dem Bundesrat vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung“, mit dem gerade diese Berufsausübung im Interesse des Verbraucherschutzes geregelt werden solle. Unter diesen Bereich falle erkennbar auch ihre Tätigkeit.

5. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss entgegen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das gesamte Erscheinungsbild der „Synergetik-Therapie“, wie es in den Anpreisungen der Antragstellerin dargestellt werde, deutlich den Schluss nahe lege, dass hier ein Einsatz für die Schulmedizin propagiert werde, der kostengünstiger, innovativer und effizienter sei. Bei den Hinweisen der Antragstellerin, dass eine Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht sei, handle es sich erkennbar um reine Lippenbekenntnisse, die lediglich der juristischen Absicherung dienen sollten. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin drohten auch durch diese Tätigkeit unmittelbare Gesundheitsgefahren, da im Rahmen der „Synergetik“-Sitzungen quasi eine dilettantische Form der Hypnose vorgenommen werde, die erhebliche Gefahren mit sich bringe, wie das von ihr beigezogene Gutachten des Prof. Dr. Revenstorf von der Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 aufzeige.
Keinesfalls handle es sich, wie die Antragstellerin behaupte, nur um eine Form der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, die vergleichbar einem Selbsterfahrungskurs an einer Volkshochschule sei. Gerade der Hinweis auf die Einsatzmöglichkeit bei teilweise schwersten körperlichen Erkrankungen und die Betonung der Hilfe bei der (Selbst-)Heilung widerlegten dies.

6. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen (§117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).


II.

Die nach §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie wendet sich insbesondere richtigerweise gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Übrigen, nicht nur gegen die vom Verwaltungsgericht mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbundene Auflage. Denn nach überwiegender Meinung ist eine solche einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht beigegebene Auflage nicht selbstständig anfechtbar, da diese eine spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung und dadurch integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung ist, die dementsprechend auch nicht selbstständig durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, BayVBI 1978, 182; NVwZ-RR 1991, 159; BayVBI 2003, 216; M. Redeker in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 62; a.A. andeutungsweise wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 187). Deshalb kann der durch eine Auflage Beschwerte stattdessen, wenn er der Auffassung ist, dass für eine solche Auflage kein Spielraum bestanden habe, die im Übrigen erfolgende Ablehnung ebenso anfechten, als ob der Antrag insgesamt abgelehnt worden sei. Eines besonderes Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die verfügte Auflage bedarf es dafür entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Die Tatsache, mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht nicht in vollem Umfang obsiegt zu haben, genügt als Beschwer für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur in den dargelegten Gründen zu prüfen ist, ist aber nicht begründet. Die Darlegungen der Antragstellerin zeigen keine Gesichtspunkte auf, die offensichtlich machen könnten, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin lasse sich im Eilverfahren wegen dessen summarischen Charakters noch kein klares abschließendes Urteil fällen und bei der notwendigen Interessenabwägung erscheine eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unter der beigefügten Auflage gerechtfertigt, fehlerhaft sein könnte, und die dafür sprächen, dass die gebotene Interessenabwägung hier nur ohne die Auflage in Nr. II des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten der Antragstellerin hätte ausgehen müssen, weil wegen offenkundiger Rechtwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keinerlei Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen könnte, vielmehr das Interesse der Antragstellerin, vorläufig die Methode der „Synergetik-Therapie“ uneingeschränkt weiter anwenden zu können, überwiege (Vgl. dazu BVerfG v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530/1532).
1. Die Antragstellerin vermag auch mit dem Beschwerdevorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass aufgrund des vorliegenden Werbematerials sowohl auf der Internetseite der Antragsstellerin samt den darin enthaltenen Weiterverweisungen (Links) auf die Internetseiten des Synergetik-Therapie-Instituts des Begründers dieser Methode, Bernd Joschko, das schon die Antragsgegnerin zugrunde gelegt hatte, wie auch auf den von ihr beim Verwaltungsgericht vorgelegten Beschreibungen in den von ihr an ihre Kunden herausgegebenen Merkblättern sowie in dem von ihr verfassten Artikel in der Zeitschrift „raum+zeit“ Nr. 125/2003, 48 ff davon ausgegangen werden muss, dass sie im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht, die sich bei der im vorliegenden Eilverfahren genügenden summarischen Überprüfung als (Versuch der ) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt, so dass diese Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Tätigkeitsuntersagung wahrscheinlich gegeben ist. Auch ihre in der Beschwerde gegebene Erläuterung ihrer Tätigkeit bei der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ lässt nicht erkennen, dass es sich dabei, wie die Antragstellerin meint, nur um eine Vermittlung von Selbsterfahrung von inneren und heilenden Zusammenhängen verbunden mit Stressreduzierung bei den Klienten handelt, die zu dem neuen Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung gehört und deshalb nicht unter das Heilpraktikergesetz fällt. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.. 2 HprG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Tätigwerdenden der Eindruck erweckt wird und werden soll. Die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder gar zu heilen (vgl. BVerwGE 94, 269). Nach den vorliegenden Beschreibungen des Tätigwerdens der Antragstellerin wird von dieser aber gerade dieser Eindruck bewusst erweckt. Denn zum Erwecken des Eindrucks einer Linderung oder gar Heilung von Krankheiten ist nicht nur eine Tätigkeit zu rechnen, die vorgibt, allein durch ihr Bemühen eine solche Linderung oder gar Heilung herbeizuführen. Es genügt dazu auch, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt wird, dass die Tätigkeit in irgendeiner Weise maßgeblich mithilft, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte des Körpers einbezogen werden. Zwar ist nicht jede Aktivierung der Selbstheilungskräfte eines Erkrankten schon Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG. Dahingehende Bemühungen können nach der Art der Bemühungen zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte dann nicht die Erwartung auf heilkundlichen Beistand erwecken, wenn sie nur spirituell wirken und den religiösen Riten näher stehen als der Medizin, sich also eher als ergänzende Vorgehensweisen präsentieren. Maßgeblich ist daher, ob das Erscheinungsbild des Tätigwerdens noch einigermaßen in der Nähe einer medizinischen Behandlungsart liegt oder sich davon so weit entfernt, dass nicht der Eindruck eines Ersatzes für direkte medizinische Betreuung erweckt werden kann (vgl. BverfG v. 2.3.2004, GewA 2004, 329/330). Ein Indiz für die Ferne von einer heilkundlichen Tätigkeit kann dabei zwar sein, ob vor Beginn des Tätigwerdens durch den Behandler eine diagnostische Tätigkeit entfaltet wird und erst aufgrund derselben das Tätigwerden erfolgt (Vgl. BverfG a.a.O.). Das Unterlassen einer Diagnosestellung, wie es hier auch durch die Antragstellerin erfolgt, genügt aber noch nicht, um eine für Erkrankte erfolgende Tätigkeit aus dem Bereich der Ausübung der Heilkunde herausfallen zu lassen. Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig Andersartiges präsentieren. Dies ist bei der Betätigung der Antragsstellerin bei Ausübung der „Synergetik-Therapie“ aber nicht der Fall. Denn es wird dabei nicht lediglich in vergleichbarer Weise wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines „Wunderheilers“ eine behauptete spirituelle Wirkung auf die Klienten ausgeübt, an die diese glauben müssen. Vielmehr werden durch die Antragstellerin bei Anwendung der „Synergetik-Therapie“ entsprechend der zusammenfassenden Beschreibung in dem von ihr vorgelegten Gutachten des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost von der Universität Kiel vom 8. Februar 2005 im vom Behandler herbeigeführten Zustand tiefer Entspannung des Klienten bei diesem unter Mitwirkung des Behandlers Bilder aus der Vergangenheit ins Bewusstsein gerufen oder rekonstruiert und einer Veränderung durch kognitive Umstrukturierung unterzogen. Dies führe zu einem Ungleichgewicht im selbstorganisierenden System vom Körper, Geist und Seele, das ein vorübergehendes Chaos erzeuge und das System zu einer neuen Ordnung durch Selbstorganisation anrege, die als Ordnung auf einer höheren Ebene stehe und die Heilung körperlicher und psychischer Krankheiten bewirken könne. Dies Versetzen des Klienten in den Zustand einer körperlichen und geistigen Tiefenentspannung und die anschließende Führung des Klienten auf der so genannten „Innenweltreise“, um die beabsichtigte kognitive Umstrukturierung der bisherigen tatsächlichen Erfahrungen zu bewirken, die erst die Selbstorganisation zu der neuen Ordnung ermöglicht, entfernt sich aber nicht grundlegend von psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmethoden, die ebenfalls über Entspannungszustände auf die geistig-seelischen Vorgänge im Menschen Zugriff gewinnen wollen, um eine heilende Wirkung zu erzielen, wie dies Prof. Dr. Rost durch den Hinweis auf die ähnlich vorgehende Verhaltenstherapie ausdrücklich bestätigt. Dass bei der von der Antragstellerin angewendeten Methode für die erstrebte Wirkung weniger die Anleitung bei der „Innenweltreise“ im Vordergrund steht, sondern die vom Klienten selbst unbewusst herbeigeführte Selbstheilung, macht dabei noch keinen entscheidenden Unterschied. Nicht nur arbeiten auch die Mediziner und die Heilpraktiker durch den Einsatz von Medikamenten auf homöopathischer Basis in vergleichbarer Weise mit der Anregung der Selbstheilungskräfte des Körpers. Für den an einer der in der Werbeanpreisung als linderbar genannten Erkrankungen leitenden Patienten der Antragstellerin steht trotz der entsprechenden Erklärung der Antragstellerin erfahrungsgemäß ebenso wie bei der Behandlung durch einen Homöopathen diese von den meisten Patienten nur schwer vorstellbare Wirkungsweise ihrer „Synergetik-Therapie“ nicht im Vordergrund, sondern die von der Antragstellerin bewusst angeregte Hoffnung auf Linderung oder gar Heilung ihrer Krankheiten gerade mit Hilfe der von der Antragstellerin angebotenen „Synergetik-Therapie“. Gerade auch in diesem Punkt unterscheidet sich das von der Antragstellerin angepriesene Tätigwerden von demjenigen, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Dort war, wie das Bundesverfassungsgericht herausstellt, für die Klienten des „Wunderheilers“ von vorneherein offenkundig, dass sie nicht ihr Vertrauen in von diesem angebotene Heilkunde setzten, sondern dass sie etwas von einer Heilbehandlung völlig Verschiedenes angeboten bekämen und wählten, auch wenn sie sich von diesem Wege Genesung erhofften. Den Klienten der Antragstellerin dagegen wird in deren Anpreisungen im Internet und den Informationsblättern, die sie den Klienten aushändigt, eine auf wissenschaftlicher Basis arbeitende anleitende und begleitende Hilfe zur Erkennung des Hintergrunds von seelischen Konflikten und Blockaden und zu deren Veränderung angeboten, damit sich die Wahrnehmungsmuster des Hirns auch auf organischem Wege zu stabilerem, realitätsgerechten Wahrnehmen und Erleben anordnen, gleichzeitig das Immunsystem gestärkt wird und komplexe Selbstheilungsprozesse auch auf der Körperebene in Gang gesetzt werden. Dem Klienten wird versprochen, ihm zu helfen, sich selbst zu erkennen und was ihm seine Krankheit sagen will, damit er dadurch seine innere Wirklichkeit verändern und sich dadurch selbst heilen könne. Der Klient soll daher sein Vertrauen in diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, ihm in den Therapiesitzungen beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis, Selbstveränderung und darauf geruhende Selbstheilung setzen, die sich von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet. Das Erscheinungsbild des Behandlers bei der „Synergetik-Therapie“ unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer Behandlung. Man könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren bezeichnen, da es wie die echt Homöopathie auch auf die mit Hilfe des Behandlers durch gezielten äußeren Anstoß aktivierten Selbstheilungskräfte des Körpers abstellt und dem Klienten verspricht, ihn Instand zu setzen und zu helfen, diesen Selbstheilungsprozess in Gang zu setzen. Es fällt damit objektiv betrachtet unter den Bereich der Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG.

Dass diese Erweckung des Eindrucks bei den Klienten, die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a. bestehende Erkrankungen zu lindern oder gar zu heilen, von der Antragstellerin auch bewusst gewollt ist, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie ihre Tätigkeit neben der für den Durchschnittsklienten nicht voll verständlichen Bezeichnung „Profiling“ auch bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids allgemein verständlicher als „Therapie“ bezeichnet hat und sich als durchführende „Therapeutin“, mit der eine „Therapievereinbarung“ getroffen werde. Ist damit schon der Bezug zur Heilkundeausübung hergestellt, so wird dieser auch deutlich durch die Aufzählung der Probleme psychischer Natur, bei denen diese „Therapie“ Erfolg versprechend eingesetzt werden könne. Von den auf ihrer Internetseite insgesamt genannten 62 Problemsituationen sind 21, und damit ein Drittel, eindeutige Fälle von körperlichen und psychischen Erkrankungen. In der in Bezug genommenen Liste des „Synergetik-Therapie-Instituts“ sind es sogar zwei Drittel der beispielhaft aufgeführten Probleme. Dass daneben die Methode auch zur Bewältigung von allgemeinen Lebensschwierigkeiten nicht krankhafter Art angepriesen und insoweit nicht der Eindruck der Ausübung von Heilkunde erweckt wird, vermag den hier maßgeblichen Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin zu wesentlichen Teilen bewusst den Eindruck erweckt, auch heilkundlich tätig zu werden, nicht zu widerlegen, zumal dieser Eindruck noch durch die Bezugnahme auf die in den Internetseiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“ erfolgten Darlegungen über erzielte Heilung bei Brustkrebs, Gebärmutterhals-Krebs. Epilepsie, Diabetes, Drogensucht, multiple Sklerose und Angstzustände verschiedener Art verstärkt wird. Die Antragstellerin ist in der Beschwerde auch der vom Verwaltungsgericht festgestellten Erfahrung, dass in erster Linie im medizinischen Sinne erkrankte Personen ihre Hoffnung auf die von der Antragstellerin angebotene „Therapie“ setzen werden und daher dieser Personenkreis auch hauptsächlich angesprochen werden solle, nicht konkret, etwa durch eine Übersicht über ihren tatsächlichen Klientenkreis, entgegen getreten. Mit der bloßen Behauptung, dass es sich um eine haltlose Vermutung des Verwaltungsgerichts handle, kann die daher die Feststellung, dass sie zumindest in weitem Umfang auch den Eindruck erweckt und erwecken will, heilkundlich tätig zu werden, nicht widerlegen.
Ebenso wenig steht dieser Zuordnung zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG entgegen, dass die Antragstellerin nach Ergehen des angefochtenen Bescheids ihre Internetseite geändert und den Ausdruck „Therapie“ sowie den Link auf die Seiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“ entfernt hat. Denn ihre eigene Aufzählung behandelbarer Problemsituationen ist erhalten geblieben. Dass sie nunmehr erkrankte Personen nicht mehr als Klienten annimmt und damit tatsächlich endgültig die Ausübung von Heilkunde eingestellt hat, ergibt sich daraus nicht. Noch viel weniger kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sie in ihrem Internetauftritt und auf dem ausgehändigten Informationsblatt für die Klienten ausdrücklich erklärt, es werde durch sie keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert; die „Synergetik-Therapie“ sei auch keine Psychotherapie. Es werde von ihr auch kein Heilungsversprechen abgegeben. Der Klient sei vielmehr für seine Selbstheilung allein verantwortlich. Deshalb solle er sich auch mit einem Arzt seines Vertrauens weiter beraten. Denn die Antragstellerin legt dabei einen zu engen Begriff der Ausübung der Heilkunde zugrunde und kann damit dem bei den Klienten objektiv gesehen dennoch entstehenden Eindruck, dass Heilkunde ausgeübt werde, nicht wirksam entgegentreten.

Schließlich kann sie sich auch nicht auf den Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung vom 22. September 2003 (BR-Drs 690/03) berufen. Abgesehen davon, dass dies bisher nicht zu einem entsprechenden Gesetz geführt hat, würde auch danach die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit nicht aus dem vom Heilpraktikergesetz umfassten Bereich der Ausübung von Heilkunde herausfallen. Denn nach § 1abs. 2 Satz 1 dieses Entwurfs ist Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes eine Dienstleistung, die gegenüber einer anderen Person erbracht wird mit dem ausschließlich oder überwiegenden Ziel der Festestellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit oder des Verhaltens. Gerade an diesem zumindest überwiegenden Ziel fehlt es aber für die von der Antragstellerin angebotene Tätigkeit, da sie nicht nur die Verbesserung der seelischen Befindlichkeit anbietet, sondern dadurch auch Hilfe zur Selbsthilfe bei der Linderung oder gar Heilung von Erkrankungen psychischer und körperlicher Art. Dies bleibt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes aber weiterhin Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern vorbehalten.
Insgesamt sind daher die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu-treffend davon ausgegangen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Haupt-sacheverfahren die von der Antragstellerin angebotene und ausgeübte Durch-führung der „Synergetik-Therapie“ als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG anzusehen sein wird.

2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zumindest im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich zwar nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, ob diese Heilbehandlung gesundheitliche Schäden, die nicht nur geringfügig sind, bei den Klienten hervorrufen kann und deshalb medizinische Fachkenntnisse erfordert, um diesen Gefahren entgegen-zuwirken, dass sich dies aber auf jeden Fall auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lässt, so dass im Hinblick auf die erheblichen zumindest wahrscheinlich drohenden Gefahren auch dieses ungeschriebene Tatbestands-merkmal des § 1 Abs. 2 HprG erfüllt sein wird. Auch dem kann die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg entgegentreten.

Es mag zwar sein, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit dem Behandlungsverfahren der „Synergetik-Therapie“ keine Elemente einer medizinische Hypnose bewusst verbunden sind, wie in dem vorgelegten Gutachten des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost festgestellt wird, weil dies sowohl die Kommunikation mit dem „Synergetik-Therapeuten“ stören und die zur Rekonstruktion der inneren Bilder erforderlichen logischen Schlussfolgerungen des Klienten verhindern würde. Auch der Bereich der Sug-gestion durch die Fragestellungen der Behandler mag minimal sein, da diese das Auffinden und selbstständige Verändern der inneren Bilder behindern und die Authentizität der Rekonstruktion der inneren Bilder gefährden würde. Dement-sprechend wird sich mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungs-gericht zugrunde gelegten suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hyp-notischen Zustand und den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohen-den Gefahren die Gefährlichkeit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ in der Hauptsache wahrscheinlich nicht begründen lassen.

Dennoch lässt dies die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht als zumindest wahrscheinlich angenommene Gefährlichkeit der Anwendung dieser Behandlungsmethode für die Klienten nicht entfallen und damit den angefochtenen Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erscheinen.

Denn zumindest enthält das Verfahren nach der von der Antragsgegnerin eingeführten Stellung-nahme des Prof. Dr. Revenstorf vom Psychologischen Institut der Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 unvermeidbar fließende Übergänge zur hypno-tischen Induktion. Für diese Art der therapeutischen Intervention sind danach aber Kontraindikationen bekannt und ihre Anwendung kann nur im Rahmen eines Heilverfahrens gefahrlos erfolgen, für das eine entsprechende psycho-therapeutische Ausbildung erforderlich ist. Dem widerspricht auch nicht das vor-gelegte Gutachten von Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005, da dieser nur bescheinigt, dass in der „Synergetik-Therapie“ nicht bewusst mit hypnotischen Zuständen gearbeitet werde. Er stellt dazu aber auch nur fest, dass die Tech-niken der Induktion von hypnotischen Zuständen von den „Synergetik-Thera-peuten“ in der Regel nicht beherrscht würden und in der Regel Vorsorge ge-troffen werde, dass solche Zustände vermieden werden. Die Vorsorge soll aber danach nur darin bestehen, dass die Induktionstechniken nicht beherrscht würden. Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen unbeabsichtigt tranceartige Zustände aufgetreten wären. Gerade damit, dass Prof. Dr. Rost betont, es sei Vorsorge getroffen, derartige Zustände zu vermeiden, räumt er aber selbst ein, dass ohne dies die von Prof. Dr. Revenstorf gesehene Gefahr des fließenden Übergangs zur hypnotischen Induktion generell gegeben ist und dass diese ver-mieden werden muss. Deshalb gibt Prof. Dr. Rost auch nach seiner Vorbe-merkung ausdrücklich keine vollständige Bewertung der „Synergetik-Therapie“ ab. Lässt sich aber nur durch besondere Versorge dieser von Prof. Dr. Revenstorf beschriebene generell damit verbundene Effekt vermeiden und legt die Antrag-stellerin dazu trotz des Hinweises auf diese Stellungnahme in der Beschwerde-erwiderung auch durch das Gutachten von Prof. Dr. Rost nicht konkret dar, welche wissenschaftlich fundierten Vermeidungsanstrengungen von ihr unter-nommen werden, um die daraus auftretende Gefährdung. auszuschließen, sondern lässt sie Prof. Dr. Rost nur mitteilen, Fälle, in denen unbeabsichtigter Weise tranceartige Zustände aufgetreten wären, seien nicht bekannt, so spricht im vorliegenden summarischen Verfahren alles dafür, dass die vom Verwaltungsgericht aus einem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapie Dr. Hole im Deutschen Ärzteblatt 1994, Heft 49 ent-nommene Beurteilung auch hier zutrifft, wonach bei solchen indirekten oder neuen Hypnosen über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hinein-führen könnenden Dialog eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht, wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt wird, da sich die Betroffenen dann nicht ohne Weiteres wieder in der Realität zurecht finden und weiter von den Erkenntnisses derart beeinflusst bleiben, dass sie psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfe benötigen . Auch wenn sich diese Gefahr nur bei einem geringen Prozentsatz der Klienten der Antragstellerin auswirken wird, so genügt dies doch, um es mit dem Verwaltungsgericht nicht für ausgeschlossen halten zu können, dass die Anwendung dieser Methode generell nicht nur uner-hebliche Gesundheitsgefahren für die Klienten der Antragstellerin mit sich bringt, denen diese mangels entsprechender Ausbildung nicht entgegen zu wirken imstande ist.

Der Senat vermag daher der gegenteiligen Einschätzung für einen vergleichbaren Fall im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2004 (Az.: 8 ME 41/04 und 42/04) nicht zu folgen. Mit der bloßen Behauptung, aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf sei nicht erkennbar, dass diesem alle für die Beurteilung der „Synergetik-Therapie“ erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und dass die Stellungnahme auch nicht besage, dass die dort bescheinigte Notwendigkeit medizinischer Fachkenntnisse für die Anwendung der „Synergetik-Therapie“ allgemein anerkannt sei, lässt sich zu-mindest in Verbindung mit den oben dargelegten Angaben im Gutachten von Prof. Dr. Rost die wahrscheinliche Gefährlichkeit dieser „Therapie“ nicht ausschließen, so dass das Verwaltungsgericht es zutreffend zumindest als offen angesehen hat, ob die Antragsgegnerin nicht zu Recht von einer unmittelbar aus der Anwendung dieser Behandlungsmethode drohenden Gefahr ausgegangen ist. Die vorliegenden Anhaltspunkte sprechen nach Auffassung des Senats sogar eher dafür, dass mit einer Gefährlichkeit ernsthaft zu rechnen ist, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HprG erfüllt sein werden, weil es für die Anwendung dieser Methode zumindest medizinischer Grundkenntnisse bedarf.

3. Für eine genügend deutlich werdende Gefährlichkeit der Anwendung der „SynergetikTherapie“ zumindest bei Personen, deren Erkrankung über eine bloße Geringfügigkeit deutlich hinausgeht, spricht schließlich auch die vom Verwaltungsgericht ebenfalls mit angesprochene Gefahr, dass von der AntragsteIlerin bei ihren Klienten der nachhaltige Eindruck erweckt wird, mit der Inanspruchnahme dieser Behandlungsmethode alles Erforderliche für eine mögliche Heilung ihrer Erkrankungen getan zu haben, fachmedizinische Beratung und Behandlung daneben oder stattdessen daher nicht zu brauchen. Grundsätzlich genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür, dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG vorliegt (BVerfG v. 17.7.2000, NJW 2000, 2736; BVerwG v. 25.6.1970, E 35, 308/311). Gerade bei dem von der Antragstellerin nach ihrer Internetwerbung auch anzusprechen gesuchten Kreis von ernsthaft erkrankten Personen, die bisher schon mit mehr oder minder befriedigendem Erfolg eine ärztliche Behandlung durchlaufen oder zumindest begonnen haben, besteht nach den Werbeaussagen der Antragstellerin offensichtlich eine erhebliche Gefahr, dass sie nunmehr ihr alleiniges Vertrauen in die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte Selbstheilung aufgrund ihrer therapeutischen Hilfe setzen und damit von der nach objektiver Betrachtung zumindest daneben weiterhin erforderlichen fachmedizinischen Behandlung absehen. Dies gilt in verstärktem Maße in den Fällen, in denen durch die Behandlung durch die Antragstellerin erst die mitwirkenden psychischen Ursachen für eine körperliche Erkrankung erkennbar werden und daher nun eine Erfolg versprechende fachmedizinische Behandlung möglich wird. Hier den Klienten allein im erweckten Glauben auf die Selbstheilungskräfte seines Körpers zu belassen und ihm mangels entsprechender fachmedizinischer Grundkenntnisse nicht deutlich machen zu können, dass nach aller medizinischer Erfahrung dies nicht ausreicht, vielmehr eine fachmedizinische Behandlung zusätzlich erforderlich ist, um eine weitere Steigerung der Erkrankung zu verhindern und die erstrebte Heilung zu bewirken, birgt eine erhebliche mittelbare Gefährdung des Patienten.

Gegenüber dieser von der Antragstellerin durch ihre Werbung hervorgerufenen Gefahr kann sie sich, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, nicht darauf berufen, dass sie in ihrem Informationsblatt, das sie bei Vertragsschluss den Klienten vorlegt, den Hinweis aufgenommen hat, dass keine Therapie im medizinischen Sinne und auch keine Psychotherapie durchgeführt werde, der Therapeut über keine medizinische Quali-fikation verfüge und der Patient sich mit dem Arzt seines Vertrauens bezüglich einer weitere medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung beraten solle. Denn damit erfüllt die Antragstellerin nicht die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 2. März 2004 (a.a.O.) und 3. Juni 2004 (NJW 2004, 2890) bezüglich der Vermeidung einer solchen Gefahr für Patienten, die die Behandlung von Personen, die nicht einmal über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfügen, in Anspruch nehmen, für notwendig erachtet hat. Es muss danach gewährleistet sein, dass der Behandelnde die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich und deutlich darauf hinweist, dass seine Inanspruchnahme eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Dazu bedarf es beispielsweise eines gut sichtbaren Hinweises in seinen Räumen oder entsprechender deutlicher Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, um die Erkrankten vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung zu bewahren (BVerfG a.a.O.). Das diese Information nur nebenbei mitenthaltende Informationsblatt, das die Antragstellerin verwendet, genügt diesen strengen Anforderungen nicht. Es erweckt vielmehr beim Patienten nur den Eindruck eines typischen Absiche-rungshinweises zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und kann den Patienten nicht den Ernst ihrer Gefährdung bei bloßem Vertrauen auf die ange-priesenen Dienste der Antragstellerin klar machen.

Denn der Hinweis auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ist, wenn auch zweimal, nur mitten in den Text eingebaut und in keiner Weise deutlich hervorgehoben. Nur die aus Absicherungsgründen wichtige Mitteilung, das keine Diagnose oder Therapie im medizinischen Sinn durchgeführt und keine Heilkunde im Sinne des HprG und auch keine Psychotherapie praktiziert werde und der Therapeut kein Heilungsversprechen abgebe, ist durch Absätze und Fettdruck hervorgehoben. Dies genügt schon wegen des Widerspruchs zur Werbung nicht, um den Patien-ten über die Gefährlichkeit der Behandlung genügend deutlich aufzuklären.

Mit einer solchen Klarstellung gegenüber den Klienten, wie sie beispielsweise die von der Antragstellerin bekämpfte Auflage durch das Verwaltungsgericht enthält, wird von dieser auch nichts Überflüssiges verlangt, wie sie meint. Es ist zwar richtig, dass auch mit einem solchen deutlicheren Warnhinweis eine abstrakte Gefährdung, dass der angesprochene Klientenkreis dennoch allein der Behandlung durch die Antragstellerin vertraut und entgegen dem Warnhinweis keine ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, obwohl dies objektiv gesehen geboten wäre, nicht ausgeschlossen werden kann. Da aber nur bei der Inanspruchnahme von Heilpraktikern ärztliche Hilfe für entbehrlich gehalten werden kann, weil dieser einen Teil der ärztlichen Funktion übernehmen kann, wird der Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, sonst nur dann in der erforder-lichen nachdrücklichen Weise entgegen gewirkt und kann dann die Gefährdung, dass dies dennoch unterbleibt, hingenommen werden, wenn eine ganz anders-artige, ergänzende Vorgehensweise durch den Behandelnden vorliegt, die den Eindruck vermeidet, es handle sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung (BVerfG v. 2.3.2004 und v. 3.6.2004, je a.a.O.). Wie schon oben festgestellt handelt es sich bei der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ aber nicht um etwas derart erkennbar von einer Heilbehandlung Verschiedenes, das der Ein-druck einer Heilbehandlung in einer Art von Psychotherapie nicht grundsätzlich generell entstehen kann. Solchenfalls ist aber eine verstärkte und deutliche Aufklärung, dass ärztliche Behandlung hier nicht ersetzt werden kann und soll, erforderlich, sofern dieser Gefahr nicht durch den Erwerb einer Erlaubnis nach dem HprG entgegengewirkt wird (BVerfG v. 2.3.2004, a.a.O. 330).
Die Ver-meidung von Fehlvorstellungen, die durch die Werbung der Antragstellerin eher gefördert werden, liegt daher auch nicht, wie sie meint, außerhalb ihrer – bisher nicht ausreichend wahrgenommenen Einflussmöglichkeiten. Auch insoweit vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des Niedersächsischen OVG (a.a.O.) nicht zu folgen, dass das auch im dortigen Fall verwendete Informations-blatt und der bloße Hinweis auf dessen Inhalt ausreichend sein könnte, um eine solche Gefährdung zumindest im vorliegenden summarischen Verfahren ernst-haft nur als geringfügig erkennen und deshalb in einer Interessenabwägung die Interessen der Antragstellerin an der weiteren unbeeinträchtigten Ausübung ihres Berufs als überwiegend ansehen zu können. Es spricht vielmehr im summa-rischen Verfahren auch hier alles mehr dafür, dass die Gefährdung wahrschein-lich auch im Hauptsacheverfahren als bestehend und erheblich anzusehen sein wird und daher der Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig ist und der so-fortige Vollziehbarkeit bedarf, um diese Gefahr bereits bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren wirksam unterbinden zu können, wie dies mit der Auflage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis erreicht wird.

4. Schließlich kann die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage, mit der diese Gefahr vorläufig wirksam bekämpft werden kann, auch nicht einwenden, diese verlange von ihr, gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstoßen, wenn sie verpflichtet werde, die in der Auflage genannten Dokumente auf Verlangen der Antragsgegnerin und der Regierung von Oberbayern vorzulegen. Es ist zwar richtig, dass derjenige bestraft wird, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, dass ihm als Angehörigen eines Heilberufs anvertraut worden ist. Diese Strafbarkeit betrifft jedoch nur die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personen, nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Selbst wenn die Antragstellerin hier objektiv gesehen als Heilpraktikerin tätig wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt, fiele die Offenbarung des Namens der Pati-enten und der Tatsache ihrer einschlägigen Belehrung nicht unter § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn für den Beruf des Heilpraktikers gibt es keine staatlich geregelte Ausbildung, so dass er von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 RdNr. 14). Darüber hinaus betrifft § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Personen, die legal die dort genannten Heilberufe ausüben, so dass das weitere vorläufige Tätigwerden der Antragstellerin ohne die für ihre Berufsausübung erforderliche Erlaubnis auch deshalb nicht unter diese Strafvorschrift fiele.

5. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung, die aufschiebende Wirkung nur unter der gesetzten Auflage wiederherzustellen, erscheint daher insgesamt nicht offensichtlich fehlerhaft. Ohne eine solche Auflage überwöge vielmehr erkennbar angesichts der nicht auszuschließenden Gefahren das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verbots, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen gewesen wäre. Die Beschwerde ist daher nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs.2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG v. 5. Mai 2004 (BGBII S. 718). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz war dabei die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Albrecht
Richter Pollocek
Richter Abel

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