Widerspruchsbescheid

Pascal Rath vom Regierungsbezirk Braunschweig lehnt mit Datum vom 23.3.2004 unseren Widerspruch ab (wie bei Uwe Ibenthal am 31.7.2003) und stellt sich wieder hinter Dr. Hepp vom GA Goslar. 

Bezirksregierung  Braunschweig, Postfach  32 47, 38022 Braunschweig

 

Gegen Empfangsbekenntnis
Rechtsanw˛lte Prof. Dr. Rxxxx
37073 Göttigen

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom   Mein Zeichen (Bei Antwort angeben)   Durchwal (0531) 4 84 –   Fax (0531) 484- Braunschweig

Joschko./. LK Goslar  108.41022                         3823                  3471         23.03.2004

Unerlaubte Ausübung der Heilkunde

hier: Widersprüche Ihres Mandanten Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Rxxxxx,

auf den von Ihrem Mandanten eingelegten Widerspruch vom 15.01.2004 gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und auf den Widerspruch vom 27.01.2004 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004, von Ihnen erneut mit Datum vom 04.02.2004 eingelegt, ergeht folgender

 

Widerspruchsbescheid.

  1. Aufgrund des von Ihrem Mandanten erhobenen Widerspruchs hebe ich die Untersagungsverfügung vom 08.01.2004 insoweit auf, dass Ihr Mandant die Angebote zur Durchführung der Synergetik-Therapie im Internet nicht löschen muss. Diese Anordnung ist auch insoweit nicht sofort vollziehbar. Im Übrigen weise ich den Widerspruch zurück.
  2. Der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens hat Ihr Mandant zu tragen.
  4. Ihr Mandant hat die dem Landkreis Goslar für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde zu erstatten, wenn der Landkreis Goslar dies bei mir beantragt.
Gründe

Zu 1.

Ihr Mandant versteht sich als Begründer der sog. Synergetik-Therapie und betreibt derzeit in der Petersilienstraße 30 in Goslar eine Synergetik-Therapie-Praxis. In der Praxis bietet Ihr Mandant die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling an (vgl. www.infocenter-goslar.de). Mit Verfügung vom 08.01.2004 untersagte der Landkreis Goslar Ihrem Mandanten die selbst˛ndige Ausübung der beiden o.g. Therapieformen und forderte ihn auf das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ bei o.g. Adresse zu entfernen, sowie die Angebote zur Durchführung der Synergetik-Therapie durch ihn im Internet zu löschen. Die Untersagung erfolgte, da Ihr Mandant die Heilkunde ausübt ohne über die Approbation als Arzt, eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut oder eine Heilpraktikererlaubnis zu verfügen. Gegen diese Untersagung richtet sich der Widerspruch vom 15.01.2004.

Sie machen in Ihrem Schreiben vom 04.02.2004 geltend, dass die Synergetik-Therapie/Profiling als Selbstheilung keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG darstellt. Ihr Mandant führt in seinem Widerspruch und div. Schreiben (u. a. 09. / 15. / 16.01.2004) dazu weiter aus, dass die Selbstheilung das Gegenteil von Heilung sei. Der Therapeut werde selber nicht heilend t˛tig, sondern begleite den Patienten mit unterstützenden Handlungen bei der Selbstheilung. Jeder könne in seiner Innenwelt aufr˛umen und dadurch ein Eigenleistung die Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Grundlage der Methode sei die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken, sowie die von Ihrem Mandanten entwickelte Übertragung auf die Selbstorganisationsf˛higkeit in der Psyche der Tiefenentspannung. Dies geschehe schwerpunktm˛ßig durch die synergetische Bearbeitung von inneren Bildern des „Klienten“ und die dadurch ausgelöste Nachbearbeitung von unverarbeiteten Erlebnisse und Konflikten. Entscheidendes Ordnungsparameter sei die erhöhte Handlungskompetenz des „Klienten“. Die Herbeiführung der Tiefenentspannung entspreche nicht der Hypnose, sondern einer meditativen Haltung. Eine Heilpraktikererlaubnis w˛re daher entbehrlich. Weiter führt Ihr Mandant aus, dass es sich bei der Untersagungsverfügung um ein pauschales Berufsverbot für Synergetik-Therapeuten handele, das seine Grundrechte unzul˛ssig einschr˛nkt. Ferner führt Ihr Mandant an, dass es nicht dem Gesundheitsamt obliege Therapiemethoden, Werbeschilder von Gewerbebetrieben und Aussagen im Internet zu bewerten, sowie Ordnungsgelder anzudrohen.

Der Landkreis Goslar hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn mir daher zust˛ndigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.

 

  1. Zur Untersagung der Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling

Der Widerspruch Ihres Mandanten ist zul˛ssig, aber in der Hauptsache unbegründet. Die Untersagung der Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling durch Ihren Mandanten ist zu Recht erfolgt, da Ihr Mandant die Heilkunde ausübt und weder als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut bestallt bzw. approbiert ist oder über eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis verfügt. Ferner ist Ihr Mandant nicht bereit, unter der direkten Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson zu arbeiten.

Die erfolgte Untersagung der Ausübung der Synergetik-Therapie7Profiling durch den Landkreis Goslar wird zwar nicht, wie im Bescheid vom 08.01.2004 angegeben alleine durch § 1 HeilprG abgedeckt, wohl aber in Verbindung mit §§ 11, 2 Nr. 1a Nds. SOG.

Die Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling ist erlaubnispflichtig gem. § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG, da es sich bei dieser T˛tigkeit um Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Als Heilkunde gilt nach gefestigter Rechtssprechung neben den in § 1 Abs. 2 HeilprG genannten F˛llen der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und Körpersch˛den auch berufsm˛ßige T˛tigkeiten, die besondere medizinische Fachkenntnisse gebieten (VG Gießen, Beschluss v. 09.02.1999 – 8 G 2161/98, NJW 1999, S. 1800 ff. und OVG Münster, Urteil v. 02.12.1998 – 13 A 5322/96, DVBL 1999 S. 1057 ff.). Die medizinischen F˛higkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode selbst, die ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu sch˛digen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbaren Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen heilkundliche Sachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber eine Gesundheitsgef˛hrdung mittelbar dergestalt zu Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das notwendige Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist oder der Patient den Eindruck gewinnt, eine entsprechende ˛rztliche Behandlung könnte unterbleiben.

Die Synergetik-Therapie versteht sich selbst als wissenschaftliche Lehre, die sich mit dem Zusammenwirken aller Kr˛fte besch˛ftigt. Sie ist als „Anleitung zur Selbstheilung“ konzipiert und vertritt die Arbeitshypothese, das nahezu jeder körperliche oder geistige Krankheitsgrund nur vom Patienten selbst aufgelöst werden kann, mit der Folge, dass auch auf der Körperebene ein Selbstheilungsprozess in Gang gesetzt wird (vgl. u.a. www.selbstmord.bizwww.synergetik-therapeuten.de/Erfolge/ , Broschüre „Selbstheilung bei Brustkrebs“). Im Wesentlichen sollen Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerk des „Klienten“ aufgefunden und ver˛ndert werden. Dazu führt der Therapeut bei dem „Klienten“ den Zustand der Tiefenentspannung herbei und begleitet diesen, w˛hrend der „Klient“ selber aktiv die gewonnen Informationen verarbeitet. Dieses soll dergestalt geschehen, dass der Klient auf der sog. „aktiven Innenweltreise“ alle Energieerscheinungen seiner neuronalen Gehirnt˛tigkeit mit seinem Bewusstsein wahrnehmen kann. Krankheitsmuster sollen direkt als Energiemuster sichtbar gemacht werden. Der im Zuge der Tiefenentspannung ausgelöste Selbstorganisationsprozess soll so tiefgehend sein, dass die Energiemuster andere Ordnungszust˛nde einnehmen und einen Selbstheilungsprozess auslösen können. Die Tiefenentspannung wird u. a. durch das Abspielen von Meditationsmusik, Vorlesen von Tiefenentspannungstexten, Rückw˛rtsz˛hlen, Suggestion von absteigenden Treppen und öffnen von verschlossenen Türen herbeigeführt (vgl. u. a. www.synergetik-therapie.dewww.synergetik.net, Broschüre „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Im Unterschied zur Synergetik-Therapie wird bei dem daraus entwickelten Synergetik-Profiling eher das Auffinden der Informationsstrukturen betont. In der Innenwelt des Patienten wird die „Rasterfahndung“ angewendet, um die „T˛terstruktur“ von Krankheiten dem „Klienten“ erkennen zu lassen und ihm somit die Summe der Ereignisse zu verdeutlichen, die zu der Krankheit geführt haben. Eine Änderung der inneren Informationen durch den „Klienten“ führt dann zur Heilung (vgl. www.synergetik-profiler.de).

Im Herbeiführen der Tiefenentspannung ist ein aktives Handeln des Therapeuten zu sehen. Bei dem Verfahren der Synergetik-Therapie handelt es sich um ein Verfahren der Tiefenentspannung, das fließende Überg˛nge zur hypnotischen Induktion enth˛lt. Die Handlungen in Ihrem Ablauf entsprechen technisch der medizinischen Hypnose. Dies ergibt sich aus einer durch den Landkreis Goslar eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Revenstorf, Abteilung klinische und physiologische Psychologie der Universit˛t Tübingen. Die Hypnose unterliegt demzufolge nach allgemein ˛rztlichem Wissen sog. Kontraindikationen und soll bei bestimmten Krankheitsbildern (Psychosen, schweren Persönlichkeitsstörungen, hirnorganischen Beeintr˛chtigungen, schweren Zwangskrankheiten, zwanghaften Persönlichkeitsstörungen) nicht angewendet werden. Wird die Hypnose nicht fachgerecht durchgeführt oder werden vor Beginn der Sitzung diese Krankheitsbilder nicht erkannt, so kann es zu schweren psychischen Ver˛nderungen und Krisensituationen (Angstzust˛nden, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Selbstmordneigung) beim Patienten kommen.

 

Die von Ihrem Mandanten als meditative Haltung dargestellte Tiefenentspannung stellt ein psychotherapeutisches Verfahren dar.

Die psychotherapeutischen Verfahren lassen sich in verschiedene Hauptgruppen unterteilen. Die Synergetik-Therapie/Profiling ist dabei der Gruppe der suggestiven, autohypnotischen Verfahren zuzuordnen. Die von Ihrem Mandanten praktizierte Therapie ˛hnelt dabei sehr der  anerkannten Psychotherapie des „Katathymen Bilderlebens“ (entwickelt 1955 von Leuner). Die Therapiesitzungen verlaufen weitgehend identisch. Dem liegenden Patienten werden die Augen verbunden und nach Durchführung einer Tiefenentspannung soll sich der Patient einen Raum mit mehreren Türen vorstellen. Hinter diesen Türen befinden sich G˛nge mit weiteren Türen und teilweise unterschiedlichen Aufschriften, Inhalten und Beschaffenheiten. Der Patient schildert dann, was er in diesen R˛umen „entdeckt“ und hat somit die Möglichkeit, unterbewusste Konflikte in „Bildern“ darzustellen. Dabei hat das Bildhafte mit seinem Symbolcharakter eine vermittelnde Funktion zwischen tiefen, unbewussten Vorg˛ngen, Affekten, Trieben, Konflikten und bewussten Erleben. Unbewusste Konflikte, Probleme und ˛hnliches können in das Bewusstsein des Patienten gehoben werden.

Insoweit ˛hneln sich die Verfahren des „Katathymen Bilderlebens“ und der Synergetik. In der Zielsetzung kommt es aber zu Abweichungen. Beim „Katathymen Bilderleben“ schließt sich an die Phase der Imagination ein intensives therapeutisches Gespr˛ch an, dass es dem Patienten ermöglicht, mit den bewusst gewordenen Ängsten, Konflikten und der eigenen Persönlichkeit umzugehen. Hierzu bietet der Therapeut im anschließenden therapeutischen Gespr˛ch Hilfen und Interpretationsmöglichkeiten an.

Das therapeutische Gespr˛ch findet bei der Synergetik im Gegensatz zum „Katathymen Bilderleben“ nach der Imagination nicht statt. Therapeutische Impulse werden im Rahmen der Synergetik-Therapie im gewissen Umfang innerhalb der Imagination gegeben z.B. durch Anweisungen, Vorschl˛ge, aktive Beeinflussung, abspielen von Ger˛usch-CD`s (vgl. Broschüre „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002).

Das Grundprinzip der Selbstheilung ist im „Katathymen Bilderleben“ allenfalls ansatzweise vorhanden. Jedoch stellt der Selbstheilungsgedanke kein Novum dar, welches Ihr Mandant erstmals in die Therapie eingeführt hat. Vielmehr ist dieser Gedanke wesentlicher Bestandteil der „klientzentrierten Gespr˛chstherapie nach Rodgers“, einem ebenfalls anerkannten und renommierten Psychotherapieverfahren.

Vergleichbar geht die Synergetik-Therapie/Profiling davon aus, dass sich nahezu alle Krankheiten über innere Bilder ausdrücken. Gelingt es nun dem Patienten dieses symbolisch für die Krankheiten stehende „innere Abbild“ zu ver˛ndern, so gelingt es ihm, die Krankheit im Sinne der Selbstheilung zu besiegen. Grunds˛tzlich vertritt Ihr Mandant somit die Auffassung, dass jede ernsthafte Erkrankung letztlich psychogen bedingt ist und sich in inneren Bildern manifestiert.

Die generelle psychische Entstehung aller ernsthaften Erkrankungen wurde bereits vom Psychiater und Psychoanalytiker Frank Alexander (1891 – 1964) postuliert und gilt heute jedoch weitestgehend als obsolet, wen gleich eine Beteiligung der Psyche an vielen Erkrankungen sicherlich existent ist.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Synergetik-Therapie eindeutig zu den suggestiv, autohypnotischen psychotherapeutischen Verfahren gehört. Ihr Mandant vereint in der Synergetik-Therapie verschiedene Ans˛tze anerkannter Psychotherapieverfahren, wobei eindeutig eine große Ähnlichkeit zum „Katathymen Bilderleben“ besteht. Das ˛ndert jedoch nichts daran, dass der jeweilige Therapeut bei den ursprünglichen Therapieformen, als auch der Therapeut bei der Synergetik-Therapie, die Heilkunde ausübt. Werden diese Therapieformen von Therapeuten ohne die notwendigen medizinischen F˛higkeiten ausgeführt, kann es bei den o.g. Kontraindikationen zu massiven Komplikationen bis hin zum Auftreten von psychischen Schüben kommen. Insbesondere stellt das unterbliebene therapeutische Gespr˛ch nach Durchführung der Imagination, eine erhebliche Gef˛hrdung des Patienten dar, da der nun evtl. mit den Bildern des Unterbewusstseins konfrontierte Patient ohne therapeutische Hilfe seinen Ängsten, Konflikten, etc. ausgesetzt ist.

Die Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling ist in tats˛chlicher Hinsicht geeignet, Patienten Sch˛den zuzufügen. Der Therapeut muss über die notwendige medizinischen Fachkenntnisse verfügen, um bereits vor Beginn der Therapie beim Patienten vorliegende Krankheitsbilder zu erkennen und ggf. eine Behandlung dahingehend ausrichten bzw. ganz auf eine Behandlung mittels Synergetik-Therapie/Profiling verzichten. In der Broschüre „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“ (April 2002) wird selbst vom des Synergetik-Therapie-Institutes darauf hingewiesen, dass es „Bei kranken und psychisch labilen Menschen notwendig ist, einen erfahrenen Synergetik-Experten aufzusuchen“. Das Institut weist damit indirekt selber auf die bestehenden Gefahrenpunkte (Kontraindikationen) einer Synergetiktherapiebehandlung bei bestimmten Personen hin. Erfahrung des Therapeuten setzt hier aber medizinische Fachkenntnisse voraus. Ihrem Mandanten fehlt es aber an der nötigen medizinischen Fachkenntnis, diesen gef˛hrdeten Personenkreis hinreichend sicher zu erkennen. Die Behandlungen durch Ihren Mandanten sind auf Grund seiner fehlenden medizinischen Fachkenntnis bei Gesunden zumindest gefahrengeneigt und stellen bei Kranken eine erhebliche Gef˛hrdung der Gesundheit dar.

Die Durchführung der Synergetik-Therapie/Profiling hat auch mittelbar eine Gesundheitsgef˛hrdung zur Folge, wenn der Synergetik-Therapeut/Profiler auf Grund seiner fehlenden medizinischen Fachkenntnisse, die Einleitung einer notwendigen medizinischen Heilbehandlung unterl˛sst oder verzögert. Ihr Mandant verfügt nach eigenen Angaben über kein medizinisches Fachwissen. Er selbst versteht sich als Begleiter, dessen T˛tigkeit auf einen Heilungsprozess durch Selbstheilung abzielt. Aus der von Ihrem Mandanten vorgelegten Stellungnahme des Dr. Pawlowsky über den beispielhaften Ablauf einer Therapiesitzung zum Thema ergibt sich, dass sich die T˛tigkeit eines Therapeuten7Profilers nicht bloß auf die passive Begleitung eines eigenverantwortlichen, vom Patienten bestimmten Ablaufs beschr˛nkt, sondern die Sitzung im Dialog u.a. durch Aufforderungen, abspielen einer Ger˛usch-CD gesteuert wird (vgl. auch Broschüre „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Ihr Mandant empfiehlt in seinem Merkblatt selbst die Hintergrundauflösung durch Synergetik-Therapeuten statt Bek˛mpfung der Krankheit durch z.B. Ärzte. Nach dem bereits oben ausgeführten Selbstverst˛ndnis der Synergetik-Therapeuten, sind Krankheitsbilder immer nur eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit und naturwissenschaftlich gesehen sind Krankheiten nicht vorhanden. Dementsprechend sind nach dem Verst˛ndnis Ihres Mandanten Krankheiten im herkömmlichen Sinne von ihm weder erkennbar, noch bezieht sich sein Erkenntnisinteresse darauf. Die Krankheiten stellen für Ihren Mandanten lediglich Symptome dar, deren Bek˛mpfung keine Heilung versprechen. Erforderlich alleine sei die durch Begleitung ermöglichte reine Selbstheilung. Die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch verhindert oder verzögert, dass Ihr Mandant als Behandler keinen Wert darauf legt, sondern auch aus dem daraus resultierenden Selbstverst˛ndnis im Verh˛ltnis zu Ärzten (vgl. Broschüre, „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“ des Synergetik-Therapie-Institutes April 2002). Ihr Mandant sieht die Selbstheilung nicht als zus˛tzliche, sondern als wichtigsten Teil der Arbeit, Ihr Mandant vertritt die Auffassung, dass es genügend Argumente für einen Umkehrschluss gebe, d.h. Ärzte sollten unter der Aufsicht von Synergetik-Therapeuten arbeiten. Des Weiteren vertritt Ihr Mandant die Auffassung, dass der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch geschultes Heilpersonal und/oder Einnahme bestimmter Medikamente, sondern in der Arbeit an sich selbst, durch Selbstheilung liege. Auf Grundlage dieser Auffassung müssen die mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen medizinischen Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als sch˛dlich aus der Sicht eines Synergetik-Therapeuten angesehen werden (vgl. u.a. Broschüre „Selbstheilung bei Brustkrebs“). Ihr Mandant verweist hierauf in den entsprechenden Publikationen der Synergetik-Therapeuten (z.B. Anwendung der Chemotherapie bei der Krebsbehandlung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.1993 –3C 45/01 (abgedruckt in der NJW 1994, Seiten 3024 – 3027) darauf hingewiesen, dass bei Behandlungen vielf˛ltiger und unterschiedlicher Art, die dem T˛tigkeitsfeld eines Arztes für Allgemeinmedizin entsprechend und auf die sich auch Ihr Mandant bezieht, z.B. ei Asthma oder Knoten in der Brust (vgl. Broschüre „Selbstheilung Brustkrebs“), es sich um keineswegs ungef˛hrliche Krankheiten handelt und sie daher einer rechtzeitigen ˛rztlichen Diagnose bedürfen. So leben bei einer Brustkrebserkrankung ohne eine sachgerechte ˛rztliche Behandlung nur 22% der Erkrankten länger als fünf Jahre. Mit einer ˛rztlichen Therapie hingegen überleben 75% der Erkrankten (vgl. www.medical-tribune.de). Das Selbstverst˛ndnis Ihres Mandanten erschwert oder verhindert aber eine solche ärztliche Therapie, da nach seiner Ansicht eine solche Behandlung bei Brustkrebs nicht vorrangig angezeigt ist (vgl. u.a. Broschüre „Selbstheilung bei Brustkrebs“, www.diagnoseschock.de). Das Bundesverwaltungsgericht führt im obigen Urteil hierzu weiter aus, dass es dabei nicht auf den Einzelfall oder Erklärung des Therapeuten gegenüber dem Patienten ankommt, dass er keine Krankheiten heilen könnte oder auf anderen Heilformen verweist. Vielmehr ist die objektive Gefahr entscheidend, dass der Patient auf der Grundlage des Selbstverst˛ndnisses der Therapie, die medizinische Behandlung als unnötig einstuft oder gar von der medizinischen Behandlung ganz Abstand nimmt.

Ihr Mandant suggeriert insbesondere durch Präsentationen im Internet und Informationsbroschüren den Patienten gegen“ber, dass durch Synergetik-Therapie/Profiling „nahezu alle Krankheiten heilbar sind“. Dadurch kann bei Patienten der Eindruck erweckt werden, dass auf eine Behandlung bei einem Arzt bzw. Heilpraktiker verzichtet werden kann. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11.11.1993 (a.a.O.) ausgeführt, dass unter dem Begriff „Ausübung der Heilkunde“ auch jedes Tun fällt, dass bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheiten, Leiden oder Körpersch˛den zu heilen. Maßgeblich für den entstehenden Eindruck auf den Patienten ist der Sinn, den der Therapeut seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will. Im Infoheft September 2002 des von Ihrem Mandanten gegründeten Synergetik-Therapie Institutes werden zur Therapie folgende Aussagen getroffen „… werden Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen im neuronalen Netzwerken aufgefunden und diese ganzheitlich, eigenverantwortlich synergetisch verändert“ , „… verändert die Synergetik-Therapie in Tiefenentspannung die inneren Zust˛nde durch aktive Transformationsarbeit des Klienten unter kompetenter Begleitung des Synergetik-Therapeuten“, „Die Synergetik-Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen“.

Diese Aussagen sind geeignet, Erwartungen eines Patienten an eine entsprechende Heilbehandlung und Heilerfolg zu wecken, da insoweit auch keine Einschr˛nkungen vorgenommen werden. Im Internet unter www.synergetik-therapie.de/definition.html trifft das Institut Ihres Mandanten die Aussage, dass die Struktur von Krankheiten, repr˛sentiert von Energiestrukturen der neuronalen Matrix, durch die methodische Arbeitsweise der Synergetik-Therapie gezielt aufgelöst wird. Es wird dem Leser dieser Informationen die Annahme vermittelt, dass sich jeder Kranke von nahezu jeder Krankheit selbst heilen kann, wenn er seine Erlebnisse aktiv und mit Hilfe der Unterstützung durch den Therapeuten verarbeitet (vgl. u.a. www.selbstmord.biz, www.synergetik-therapie.de, www.synergetik-therapeuten.de).

Die Ausübung der Synergetik-Therapie stellt eine Gefahr für die Gesundheit der behandelten Patienten dar, weil Patienten verleitet werden, sich ausschließlich auf den Selbstheilungsprozess im Zuge der Synergetik-Therapie zu verlassen und auf entsprechende Behandlungen bei einem Arzt oder Heilpraktiker zu verzichten.

Die Gesundheit ist ein allgemein anerkanntes hohes Schutzgut, dessen Verletzung oder wahrscheinliche Verletzung die öffentliche Sicherheit immer gef˛hrdet. Ein Einschreiten des Staates zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, auch pr˛ventiv ist daher immer gerechtfertigt. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG ist der Schutz vor gesundheitssch˛dlichen Eingriffen durch fachlich nicht ausreichend ausgebildetes Personal. Um diesem Schutzbedürfnis gerecht zu werden, wurde der Ausübung von evtl. gesundheitssch˛digenden Maßnahmen das Erfordernis der Erlaubnis gesetzlich vorgeschaltet. Die Erlaubnis und die hierfür erforderliche Prüfung sollen sicherstellen, dass nur fachlich ausgebildetes Personal heilberufliche T˛tigkeiten wahrnimmt.

Die Ausübung der Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellen Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Die von Ihren Mandanten entwickelte Therapie stimmt mit den Ans˛tzen der beiden o.g. anerkannten Psychotherapieverfahren überein. Von der Ausübung der Synergetik-Therapie7Profiling durch Ihren Mandanten gehen Gefahren für die Patientengesundheit aus,

–       da die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse fehlen, um vor der Behandlung gefahrengeneigte Krankheitsbilder zu erkennen, sowie w˛hrend der Behandlung die medizinische Hypnose richtig durchzuführen,

–       da das ablehnende Selbstverst˛ndnis der Synergetik-Therapeuten/Profiler gegenüber „herkömmlichen“ Heilberufen eine notwendige Heilbehandlung verzögern oder verhindern kann und

–       für den Patienten der Eindruck entstehen kann, dass die Durchführung einer Synergetik-Therapie/Profiling für die Heilung seiner Krankheit vollkommen ausreicht und auf eine notwendige medizinische Behandlung verzichtet werden kann.

Die ohne Erlaubnis berufsm˛ßig praktizierte T˛tigkeit war Ihrem Mandanten daher zu untersagen, da dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig war gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HeilprG. In Verbindung mit §§11,2 Nr. 1a Nds. SOG.

Überdies stellt die Ausübung erlaubnispflichtiger heilpraktischer T˛tigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis gem. § 5 HeilprG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Auch insoweit besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da die Begehung von Straftaten der geltenden Rechtsordnung widerspricht. In diesem Zusammenhang dient die Untersagungsverfügung des Landkreises Goslar auch dem Interesse Ihres Mandanten, da er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, wen er Verstöße im Sinne des §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 5 HeilprG begeht.

Diesen Gefahren war gem. § 101 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit §§ 11,2 Nr. 1a Nds. SOG mit den getroffenen Abwehrmaßnahmen zu begegnen, da insoweit die behördliche Pflicht des für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zust˛ndigen Landkreises Goslar bestand, Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Heilkunde zu betreiben gem. § 7 HeiprG in Verbindung mit  §§ 3 und 11 der ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG.

Als erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahme kam nur eine Untersagung der weiteren Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling in Betracht. Die Prüfung der Verh˛ltnism˛ßigkeit gem. § 4 Nds. SOG f˛llt zu Lasten Ihres Mandanten aus, da die Gesundheit der von ihm behandelten Patienten als gef˛hrdetes Rechtsgut, sowie das staatliche Interesse am Unterbleiben von Straftaten, gegenüber seinem Interesse an der Ausübung einer nicht erlaubten T˛tigkeit deutlich überwiegt. Mildere, gleich geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die Untersagung des Landkreises ist ferner ermessensfehlerfrei i.S.d. § 5 Nds. SOG, da Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz zum Schutze der Patientengesundheit nicht hingenommen werden können und dies wie oben bereits ausgeführt eine Straftat darstellt. Ferner ist zu erwarten, dass es ohne eine Untersagung zu weiteren Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz durch Ihren Mandanten bzw. andere Synergetik-Therapeuten/Profilern kommt.

Die genannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von den vorgenommenen T˛tigkeiten Ihres Mandanten als Synergetik-Therapeut aus, so dass die erforderliche Untersagung gegen ihn zu richten war gem. § 6 Abs. 1 Nds. SOG.

Auch stellt die Untersagungsverfügung durch den Landkreis Goslar kein Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Art. 12 GG gew˛hrleistet allen Deutschen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Freiheit der Berufsausübung ist jedoch gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Heilpraktikergesetz im Interesse des Gemeinwohls rechtm˛ßig eingeschr˛nkt, da die Gesundheit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt und daher das Heilpraktikergesetz zu Recht von Personen, die die Heilkunde ausüben, besondere medizinische Fachkenntnisse fordert.

Der Widerspruch war insoweit zul˛ssig aber unbegründet.

  1.      Zum Entfernen der Hinweisschilder

Soweit sich der Widerspruch gegen die Anordnung der Entfernung des an der Praxis in Goslar bei o.g. Adresse angebrachten Hinweisschildes wendet, ist der Widerspruch zul˛ssig, aber unbegründet. Bei der Anordnung handelt es sich um eine Folgemaßnahme auf den Verstoß gegen § 1 HeilprG. Zu der Rechtm˛ßigkeit in der Untersagungsverfügung verweise ich auf meine oben gemachten Ausführungen. Der Landkreis war gem. §§ 100 Abs. 1, 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich und örtlich für diese Folgemaßnahme zust˛ndig. Ein Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens durch den Landkreis Goslar liegt nicht vor, da es in Ermangelung an Regelungen über den Inhalt eines Praxisschildes einer heilkundlichen Person, die wie Ihr Mandant zur Ausübung der Heilkunde nicht befugt ist, es dem Berufsrecht überlassen bleibt, hierzu Regelungen zu treffen bzw. in Ermangelung eines solchen staatlich verbindlichen Berufsrechts für Heilpraktiker musste der Landkreis Goslar im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechtes t˛tig werden.

               III.     Zur Löschung der Internetangebote

Soweit sich der Widerspruch gegen die Anordnung des Landkreises Goslar, die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Ihren Mandanten im Internet zu löschen richtet, ist der Widerspruch zul˛ssig und begründet. Der Widerspruch ist begründet, da es der Anordnung an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG mangelt. Ihr Mandant konnte nicht erkennen, welche Internetangebote er zu löschen hatte. Auf Grund der Vielzahl der Angebote im Internet und der unterschiedlichen Inhalte war der Landkreis Goslar auch nicht nachvollziehbar für eine Löschungsverfügung s˛mtlicher Inhalte sachlich und örtlich zust˛ndig. Daher ist der Widerspruch insoweit begründet und die Untersagungsverfügung des Landkreises Goslar insoweit aufzuheben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO war hinsichtlich der selbst˛ndigen Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling und der Entfernung des Hinweisschildes rechtm˛ßig. Bezüglich der Löschung der Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet aber nicht rechtm˛ßig. Hinsichtlich der Rechtm˛ßigkeit der Untersagung und der Folgemaßnahme verweise ich auf meine oben gemachten Ausführungen. Die sofortige Vollziehung der rechtm˛ßigen Maßnahmen liegt zum Schutze der Gesundheit von Patienten im öffentlichen Interesse und wurde vom Landkreis Goslar mit einer hinreichenden Begründung angeordnet. Die Löschung der Angebote zur Durchführung der Synergetik-Therapie/Profiling im Internet konnte der Landkreis Goslar nicht sofort vollziehbar anordnen, da es der Anordnung wie ausgeführt an der Rechtm˛ßigkeit mangelt.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € für den Fall der selbst˛ndigen Fortführung der untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling war rechtm˛ßig gem. §§ 64, 65, 67 und 70 Nds. SOG in Verbindung mit § 70 NVwVG. Die Höhe des Zwangsgeldes liegt innerhalb des von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gesetzten Rahmen und berücksichtigt das hohe wirtschaftliche Interesse Ihres Mandanten an der untersagten weiteren Ausübung seines Berufes.

Zu 2.

Der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Goslar vom 22.01.2004 ist zul˛ssig aber unbegründet, da die dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende Untersagungsverfügung in der Hauptsache rechtm˛ßig ist. Ich verweise dazu auf meine oben gemachten Ausführungen. Daher ist der Widerspruch zurückzuweisen.

Zu 3. und 4.

Die Widersprüche Ihres Mandanten gegen die Untersagungsverfügung vom 08.01.2004 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.01.2004 sind in der Hauptsache erfolglos, so dass Ihr Mandant gem. §§ 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 1, 3, 5, 12, 13 NvwKostG und laufende Nr. 110.6.1.1 der AllGO, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Der Erstattungsanspruch des Landkreises Goslar gegen Ihren Mandanten ergibt sich aus § 80 Abs. 1 VwVfG. Eine Minderung der Kosten kommt nicht in Betracht, da der Widerspruch in der maßgeblichen Hauptsache unterliegt. Die Aufhebung der Anordnung zur Löschung der Internetangebote hat dem gegenüber eine geringe Bedeutung, so dass eine Kostenteilung nicht in Betracht kommt.

Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid des Landkreises Goslar vom 08.01.2004 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Goslar vom 22.01.2004 in der Form dieses Widerspruchbescheides kann Ihr Mandant innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendetor 7, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch˛ftsstelle des Gerichts erheben.

Die Klage wäre gegen den Landkreis Goslar zu richten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Pascal Rath

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