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Vorab per Telefax
Verwaltungsgericht
Braunschweig
Am Wendetor 7
38100 Braunschweig
17.02.2004
Joschko
./.
Landkreis Goslar
Rae Prof. Dr. Rxxxxx
-
5 B 13/04 Ð
dŸrfen
wir in Ergþnzung zu dem bisherigen Vorbringen noch Folgendes vortragen.
Von
dem Antragsgegner wird die Entspannung im Sinne der Synergetik-Therapie als
Gefþhrdungspotential eingestuft.
Dazu:
Solche
Entspannungsinstruktionen sind sicherlich nicht als gefþhrlich einzuschþtzen.
Entspannung zþhlt heute zu unserem Kulturgut, ihr positiver Wert wird Ÿber
Fernsehen, Radio und Presse verdeutlicht, Entspannungsmethoden werden Ð auch
au§erhalb des medizinischen Gesundheitswesens Ð vermittelt, in jeder gut
sortierten Buchhandlung kann der mŸndige BŸrger kþuflich Entspannungskassetten
erwerben, die von ihrem Inhalt sich nicht von den in der Synergetik-Therapie
eingesetzten Instruktionen unterscheiden. €hnliches gilt fŸr das von Dr. Hepp
angefŸhrte ãRŸckwþrtszþhlen und dem Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene
Seele sowie das …ffnen von TŸrenÒ: In frei zugþnglichen BŸchern zur
Selbsthypnose werden durchaus vergleichbare Methoden angeboten, mit denen der
Leser sich selbst in einen Zustand fokussierter Aufmerksamkeit versetzen und
diesen in gewinnbringender Weise nutzen kann,
vgl. etwa das Buch von B. M. Almann und P. T. Lambrou
ãSelbsthypnose.
Ein Handbuch zur SelbsttherapieÒ, 1995, Heidelberg,
Carl-Auer-Systeme.
Auch Herr Prof. Dr. Revenstorf, auf dessen kurzes Statement Ÿber die Synergetik-Therapie sich Dr. Hepp bezieht, hat ein entsprechendes Buch veršffentlicht, in dem er verschiedene Trance-Strategien zur Einleitung der Selbsthypnose, zur Aktivierung von persšnlichen Ressourcen, zur Bearbeitung vergangener Erfahrungen und zur Programmierung des Erfolgs in der Zukunft beschreibt. DarŸber hinaus werden von ihm Geschichten und Metaphern, die Lšsung fŸr Problemkonstellation implizit enthalten und deren Anwendung sich in der Hypnotherapie bewþhrt hat, wiedergegeben
vgl. D. Revenstorf, R. Zeyer ãLeistungssteigerung und
Stressbewþltigung
durch SelbsthypnoseÒ. 1997, Heidelberg,
Carl-Auer-Systeme.
Wenn
nun aber diese Ansþtze von einem ãNichtfachmannÒ (dem Leser) ohne jede
UnterstŸtzung durch eine andere Person durchgefŸhrt werden kšnnen, bleibt
unklar, warum plštzlich in Begleitung eines Synergetik-Therapeuten Entspannung,
RŸckwþrtszþhlen und …ffnen von TŸren eine Gefþhrdung darstellen sollen.
Beglaubigte
und einfache Abschriften sind beigefŸgt.
Prof. Dr. Rxxxxxx
Rechtsanwalt
Vorab per Telefax
Niedersþchsisches
Oberverwaltungsgericht
Uelzener Stra§e 40
21335 LŸneburg
22.03.2004
Joschko
./.
Landkreis Goslar
Rae Prof. Dr. Rxxxxx
-
8 ME 42/04 -
nehmen wir Bezug auf die mit
Schriftsatz vom 26.02.2004 eingelegte Beschwerde, die wir nachstehend wie folgt
nþher begrŸnden und beantragen:
I.
Zunþchst
einmal erlauben wir uns der guten Ordnung halber den Hinweis auf die Ziff. 1
des verfŸgenden Teils des Antragsgegners vom 08.01.2004. Dort hei§t es:
ãIch untersage Ihnen die selbstþndige Arbeit der
Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profiling.Ò
Der
Antragsgegner hat Ð durch den stellvertretenden Leiter des Gesundheitsamtes Dr.
Hepp Ð gegenŸber der Antragsteller geþu§ert, dass das BerufsausŸbungsverbot
nicht nur auf die Grenzen des Landkreises beschrþnkt sei, sondern dann auch fŸr
das gesamte Bundesgebiet Geltung zu beanspruchen habe.
Diese
Aussage ist natŸrlich im Hinblick auf die Ermþchtigungsgrundlage fehlerhaft.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Beschlussentscheidung vom
13.02.2004 darauf hingewiesen, dass nicht ¤ 1 Heilpraktikergesetz als Ermþchtigungsgrundlage
herangezogen werden kann; vielmehr
ist Ermþchtigungsgrundlage im vorliegenden Fall ¤ 11 Nds. SOG.
Der
Antragsgegner hat lediglich die Kompetenz, innerhalb der ihm zugewiesenen
Zustþndigkeitsgrenzen eine Entscheidung zu treffen, so dass sich der verfŸgende
Teil des Bescheides Ð entgegen den Aussagen des stellvertretenden Leiters des Gesundheitsamtes
Ð natŸrlich nicht auf das Ÿbrige Bundesgebiet beziehen kann. Wir rŸgen daher
den Bescheid als zu unbestimmt; sollte das Gericht der Auffassung sein, so wþre
er zumindest in dem vorgenannten Sinn auszulegen und zu verstehen.
II.
Angesichts
der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig seine Entscheidung unter
dem 13.02.2004 getroffen hat, hingegen eine Zustellung erst hier unter dem
24.02.2004 stattfand, dŸrften die diesseitigen Schriftsþtze vom 13.02. und
17.02.2004 sich nicht mehr in der Entscheidung niedergeschlagen haben. Wir machen
daher die diesseitigen AusfŸhrungen in den vorgenannten Schriftsþtzen auch zum
Gegenstand der BeschwerdebegrŸndung und nehmen Ð um Wiederholungen zu vermeiden
Ð auf diese Schriftsþtze vollinhaltlich Bezug und tragen diese in der Beschwerde
vor.
III.
Gegenstand des hier
vorliegenden Verfahrens zur Erlangung vorlþufigen Rechtsschutzes ist die Frage,
ob die von der Antragstellerseite so bezeichnete ãSynergetik-TherapieÒ bzw. das
ãSynergetik-ProfilingÒ AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 Heilpraktikergesetz ist. Unstreitig
liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
Braunschweigs deren Fehlen die angefochtene VerfŸgung (ganz Ÿberwiegend)
rechtfertige. Gemþ§ ¤ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im Folgenden: HPG) bedarf
der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausŸben will, ohne als Arzt bestallt zu sein.
Nach Ma§gabe des ¤ 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede
berufs- oder gewerbsmþ§ig vorgenommene Tþtigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšrperschþden bei Menschen, auch wenn
sie im Dienste von anderen ausgeŸbt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied,
ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um reine kšrperliche oder aber um
solche auch oder ausschlie§lich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt
es auf die Behandlungsweise und Ðmethode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer
Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die
Tþtigkeit allgemeiner Auffassung zufolge medizinische Fachkenntnisse
voraussetzt und wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung
der in Rede stehenden Tþtigkeit Ð gesundheitliche Schþdigungen verursachen
kann. Die medizinischen Fþhigkeiten kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das
Ziel, die Art oder die Methode der Tþtigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgefŸhrt,
den Patienten zu schþdigen geeignet ist oder im Hinblick auf die Feststellung,
ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne das der Patient
durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche
Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen þrztliche Fachkenntnisse
nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefþhrdungen mittelbar dadurch zur
Folge haben kšnnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterlassen oder verzšgern, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das
medizinische Fachwissen verfŸgt, um entscheiden zu kšnnen, wenn medizinische
Heilbehandlung notwendig ist,
vgl. OVG MŸnster, DVBl 1999, 1057.
Das Verwaltungsgericht
Braunschweig hat insofern die Voraussetzungen des ¤ 1 HPG als gegeben
angenommen und hat insofern im Wesentlichen ausgefŸhrt, dass die
ãSynergetik-TherapieÒ und das ãSynergetik-ProfilingÒ mittelbar Gesundheitsgefahren
zur Folge hþtten, zumal Antragstellerseite auch von ãSelbstheilungÒ und von
sich selbst ãTherapeutenÒ gesprochen werde. (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.)
Im †brigen werde auch durch
den Umstand, dass sich die Tþtigkeit als Therapeut bzw. als Profiler nicht auf
eine blo§e passive Begleitung beschrþnke, sondern der Dialog durch
entsprechende Aufforderungen gesteuert werde, eine erhebliche Gefahr, dass die
Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen
und/oder verzšgern kšnnten und auf eine solche notwendige medizinische
Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht hingewiesen wŸrden
(vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.) Im †brigen, komme es auch nicht darauf an, ob
der betroffene Behandler seinem Patienten erklþre, er kšnne keine Krankheiten
heilen; entscheidend sei vielmehr die objektive Gefahr, dass Patienten auf der
Grundlage des Selbstverstþndnisses der sogenannten Synergetik-Therapie von
einer solchen danach als zumindest unnštig, wenn nicht gar gefþhrlich
eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nþhmen (vgl. dazu nachfolgende
Ziff. 3.)
1) Die AusfŸhrungen des Gerichts in seiner Beschlussentscheidung
offenbaren ein Missverstþndnis darŸber, um was es sich bei der
Synergetik-Therapie bzw. bei der Synergetik-Profiling handelt. Vor diesem
Hintergrund dŸrfen wir noch einmal Ð der guten Ordnung halber Ð aus Sicht der Antragstellerseite
darstellen, wie eine typische Einzelsitzung, die aus insgesamt vier Teilen besteht,
ablþuft.
A) Das Vorgesprþch dauert etwa 10
Minuten. In diesem Vorgesprþch werden
keine Krankheitsbilder besprochen oder ggf. sogar Diagnosen erstellt, sondern
lediglich Fragen des technischen Ablaufs besprochen und der Kontakt zu den
Mitklienten herstellt.
B) In der Entspannungsphase, die
Ÿblicher Weise im Liegen erfolgt, hat der Klient eine Augenbinde um. Er soll in
sich schauen. Es wird dabei Entspannungsmusik von einer CD verwendet. Eine
derartige Entspannungsmusik ist handelsŸblich u. a. bei ALDI, Ÿberall sonst
erhþltlich. Insofern werden hþufig Naturgerþusche oder Meereswellen als
Hintergrundgerþuschkulisse verwendet. Der Klient ist dabei hellwach und
befindet sich etwa nicht in einer Hypnose. Alle seine Sinne sind aktiv. Wenn
etwaige Texte zur Entspannung verwendet werden, sind die Ÿblicher Weise Phantasiereisetexte,
wie sie auch jeder Referent an Volkshochschulen fŸr Entspannungsreisen benutzt.
Insofern wurden weitestgehend fŸr die Ausbildung bei der Antragstellerseite
Texte von den Phantasiereisekassetten von Herrn Dr. G. Bayer abgeschrieben. Die
schon seit 20 Jahren frei am Markt erhþltlich sind.
C) Die eigentliche Innenweltreise ist eigentlich so gehalten, dass der Klient
stets im aktiven Wachbewusstsein ist und alles erzþhlt was er sieht, denkt,
fŸhlt, assoziiert etc.
Der Synergetik-Therapeut und sein Klient sind in einem dauernden Gesprþch,
wobei der Klient stþndig entscheidet, was er will; denn er macht eine Art Abenteuerreise,
auf der er die inneren Bilder anspricht und erlþutert. Es kann mithin als ein
ãSurfen in der InnenweltÒ bezeichnet werden. Dabei werden auch alte Erinnerungen
aktiviert, hauptsþchlich aus der Kindheit und es wird auf dieser Phantasieebene
aktiv neu gehandelt. Dies verþndert die abgespeicherten inneren Bilder und
Erinnerungen und fŸhrt zu einer Stressreduzierung. Der Klient nutzt dabei seine
Stimme, schreit laut seine Bilder an, weint heftig; all dies fŸhrt zu einer inneren
Entlastung. Dies sind erprobte Verhaltensweisen, aus Selbsterfahrungsmethoden.
Es ist wie eine aktive Meditation, die zu einer gro§en Erleichterung fŸhrt.
Erst danach wird Meditation erfahren, Stille, Frieden, Entspannung etc. Denn
der Klient fŸhlt sich am Ende einer Sitzung nach Ÿblicher Weise 90 Minuten gut,
denn er hat viel selbst getan.
D) Nun wird der Klient noch 10 Minuten allein gelassen und erlebt eine gro§e Zufriedenheit,
Verbundenheit, etc. Am Ende der Sitzung erklþrt der Therapeut noch mšgliche
anstehende Fragen und hþndigt dem Klienten das Tonband aus, auf dem die Sitzung
aufgezeichnet wurde. Diese Abenteuerreise kann er sich zu Hause anhšren, damit
er ãsich selbst erkenntÒ.
Es wird wþhrend einer synergetischen Innenweltreise keine Suggestion verwendet
und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschlie§lich Handlungskompetenz in
seiner Innenwelt aktiv trainiert. Dies lþsst sich aus allen aufgezeichneten Sitzungen
ŸberprŸfen. Im Mittelpunkt steht immer das Selbstbestimmungsrecht des Klienten.
Es ist reine Selbsterfahrung. Z. B. kann ein Klient jederzeit frei aufstehen
und auf die Toilette gehen oder sich im Raum bewegen oder aufstampfen etc.
Glaubhaftmachung:
Eidesstattliche Erklþrung der Antragsteller.
Mit dem Leiter des Gesundheitsamtes von Wetzlar, Herrn Dr. Schulz, wurde vor
etwa 11 Jahren die Vorgehensweise im Detail abgestimmt.
In seiner Beschlussentscheidung hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig im
†brigen (Seite 5) darauf hingewiesen, dass der Klient stets darauf aufmerksam
gemacht werde, dass die sogenannte Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten
oder Heilpraktiker ersetzen kšnne und sich der Klient wþhrend der Therapie
weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit
sei erwŸnscht und wichtig. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht
Braunschweig auch auf Seite 4 dazu, dass ãdie Zusammenarbeit mit €rzten wichtig
und erwŸnschtÒ sei.
Gleichwohl fŸhrt das Verwaltungsgericht Braunschweig dann aus, dass mittelbare
Gesundheitsgefahren dadurch hervorgerufen wŸrden, dass die behandelten die
Anwendung gebotener medizinischer Heilmethode unterlassen oder verzšgern
wŸrden, weil der Heilbehandler nicht Ÿber das medizinische Fachwissen verfŸge;
um entscheiden zu kšnnen, wann medizinische Heilbehandlung notwendig sei.
Ehrlich gesagt verstehen wir die Argumentation in ihrem Kern nicht. Denn:
Die Antragstellerseite begrŸ§t nicht nur die Konsultation von €rzten, sondern
ruft auch noch aktiv die entsprechenden Klienten dazu auf, sich einer
þrztlichen Behandlung zu unterziehen. Wenn aber andererseits das Selbstverstþndnis
des Klienten im Vordergrund steht, so bedeutet dort der Hinweis auf angeblich
mittelbare Gesundheitsgefahren nichts anderes, als dass der Klient zum
Arztbesuch gezwungen wird. Um es noch einmal zu wiederholen:
Kein Klient der Antragstellerseite wird von einem Arztbesuch abgehalten, im Gegenteil.
Jeder Klient wird ausdrŸcklich darauf hingewiesen, dass die Synergetik-Therapie
oder aber das Synergetik-Profiling eine þrztliche Heilbehandlung nicht
ersetzen kšnne und daher eine
Konsultation bei einem Arzt dringend angeregt werde. Es ist kein Fall
aktenkundig und im †brigen auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in
welchem ein Klient aktiv abgehalten worden ist, einen Arzt zu konsultieren.
Soweit in diesem Zusammenhang das Gericht in seiner Beschlussentscheidung die
Begrifflichkeiten ãSelbstheilungÒ bzw. ãTherapeutenÒ als Hilfstatsache heranzieht,
um die mittelbaren Gesundheitsgefahren zu begrŸnden, vermšgen wir auch dies
nicht nachzuvollziehen. Wenn einerseits von dem Gericht hervorgehoben wird,
dass ein Arztbesuch von der Antragstellerseite begrŸ§t/erwŸnscht bzw. angeraten
wird, so kann doch eine derartige Begrifflichkeit wie ãSelbstheilungÒ bzw.
ãTherapeutÒ lediglich als blo§e falsa demonstratio angesehen werden.
2) Kern der BegrŸndung der Verwaltungsgerichts
Braunschweig ist der Hinweis darauf, dass auf die etwaige Notwendigkeit einer
medizinischen Behandlung mšglicherweise nicht hingewiesen werde. Dies ist doch
bereits durch die AusfŸhrungen des Gerichts auf Seite 4 bzw. 5 seiner Beschlussentscheidung
selbst widerlegt. Es wird doch
stets von den Antragstellern auf eine entsprechende medizinische Heilbehandlung
und deren Notwendigkeit hingewiesen. Warum also wird hier ein derartiges
Argument zu Lasten der Antragsteller verwendet. Wir halten es im †brigen auch
fŸr verfehlt, aus einem aus der Korrespondenz abgeleiteten ãSelbstverstþndnis
im Verhþltnis zu €rztenÒ den RŸckschluss ableiten zu wollen. Damit seien mittelbare
Gesundheitsgefahren indiziert. Dies ist doch lediglich eine blo§e Vermutung.
Wenn in einer Volkshochschutz Selbsterfahrungskurse durchgefŸhrt werde, bei der
unter Anleitung Therapiesitzungen durchgefŸhrt werden und der Leiter eines
solchen Selbsterfahrungskurses evtl. kritische Distanz zu €rzten einhþlt, so
wŸrde kein Mensch auf den Gedanken kommen, dass hier Heilkunde ausgeŸbt wird.
Warum soll dies dann bei der Antragstellerseite der Fall sein.
Im †brigen dŸrfen wir hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verweisen. Allein die Mšglichkeit, dass ggf. ein gebotener Arztbesuch unterbleibt,
kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefþhrdung zu begrŸnden,
vgl. BVerfG, DVBl 2000, 1765.
3) Das Verwaltungsgericht Braunschweig stŸtzt seine
Entscheidung darauf, dass es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob Patienten
bzw. Klienten tatsþchlich gefþhrdet sind bzw. werden; ein entsprechender
konkreter Nachweis sei gar nicht erforderlich. Es hþnge auch nicht davon ab, ob
der betroffene Behandler seinem Patienten erklþre, er kšnne keine Krankheiten
heilen, dies sei ausschlie§lich Sache des Arztes oder Heilpraktikers und es
reiche auch nicht aus, dass auf einem Formblatt ãInformationen zu den
Synergie-EinzelsitzungenÒ verwiesen werde. Entscheidend sei vielmehr die
dargelegte objektive Gefahr, das Patienten auf der Grundlage des Selbstverstþndnisses
der sogenannten Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest
unnštig bzw. nicht gar gefþhrlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nehmen wŸrden. Diese AusfŸhrung bedeutet nichts anderen, als dass es nicht auf
eine konkrete Gefþhrdung ankommt. Vielmehr wertet das Gericht diese
Behandlungsform als eine abstrakte Gefþhrdung, weil sich der Patient ggf. eine
bestimmte Vorstellung machen kšnnte. Dies mag unter Umstþnden so sein. Nur:
Wie hoch mŸssen denn die Anforderungen geschraubt werden, die die Antragstellerseite
erfŸllen muss, um eine solche abstrakte Gefþhrdung auszuschlie§en? Kann
derartiges Unmšgliches Ÿberhaupt von den Antragstellern verlangt werden? In das
Vorstellungsbild eines Patienten und das von ihm verursachte Selbstverstþndnis
kann doch nun ein Behandler Ÿberhaupt keinen Einfluss nehmen. Seine
Verpflichtungen (nicht nur zivilrechtliche, sonder auch šffentlich-rechtliche)
sind doch in einem solchen Fall erfŸllt, wenn er darauf hinweist, dass er kein
Heilbehandler ist und der Patient einen Arzt aufsuchen sollte bzw. die Zusammenarbeit
mit €rzten erwŸnscht sei. Verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig in
diesem Zusammenhang auf die ãobjektive GefahrÒ im Zusammenhang mit dem
ãSelbstverstþndnisÒ von Patienten, so kann darauf lediglich erwidert werden,
dass insofern das Gefþhrdungspotential au§erhalb der Einflussmšglichkeiten der
Antragstellerseite liegt, so dass nach hiesigem Verstþndnis eine derartige
extensive Auslegung des Begriffs der ãHeilbehandlungÒ im Sinne des ¤ 1 HPG
nicht mehr frei von Ermessensfehler sein dŸrfte.
IV.
Der guten Ordnung halber wiesen wir auf die jŸngste Beschluss-Entscheidung des
BVerfG vom 02.03.2004; danach kann eine mittelbare Gesundheitsgefþhrdung durch
die Vernachlþssigung þrztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit nie
ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Bescheide, die eine dementsprechende Grundlage
haben, wohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG versto§en,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 Ð 1 BVr784/03 -
Beglaubigt und einfache Abschrift sind beigefŸgt.
gez. Prof. Dr. Rxxxxx
Prof. Dr. Rxxxxx
Rechtsanwalt