Bescheid Gesundheitsamt Goslar
Die Durchführung Ihrer Tätigkeit als Therapeut stellt eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit dar." - Sofortverbot ebenfalls für die Berufsverbandsvorsitzende BVSTe.V. Sylke Urhahn
Sylke Urhahn ist im Auftrag von 128 Mitglieder in Goslar. Siehe auch den aktuellen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2004.
LANDKREIS GOSLAR
DER LANDRAT
Ausübung der Heilkunde
hier: Synergetik-Therapie
Datum 8.01.04
Sehr geehrter Herr Joschko
I. BESCHEID
1. Ich untersage Ihnen die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling.
2. Ich fordere Sie auf, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ an Ihren Praxisräumen in der Petersilienstraße 30 in Goslar und die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im Internet zu löschen.
3. Ich ordne den sofortigen Vollzug von Ziffer 1 und 2 an.
4. Für den Fall der selbständigen Fortführung der Synergetik-Therapie/Profiling drohe ich Ihnen gem. §§ 64,65, 67 NSOG i.V.m. § 70 NvVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an.
5. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
Begründung:
Bei meinem Besuch in Ihrer Praxis für Synergetik-Therapie Petersilienstraße 30 in Goslar am 05.01.2004 traf ich Sie nicht persönlich an. Ich traf dort Frau Sylke Urhahn an, die sich auch als Synergetik-Therapeutin und Profilerin bezeichnet und sich auch als Vorsitzende des Synergetik-Therapie-Verbandes bezeichnet. Diese teilte mir mit, dass Sie, Herr Joschko, weder eine Approbation als Arzt noch eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut noch eine Heilpraktikererlaubnis besitzen. Ebenso erklärten Sie, dass es sich bei Synergetik-Profiling um eine Weiterentwicklung der Synergetik-Therapie handelt. Auf der Internet-Seite www.infocenter-goslar.de wird unter der Überschrift „Warum ein Infocenter“ u. a. angeboten, dass Sie unter der oben genannten Adresse ein Profiling anbieten sowie Einzelsitzungen für Innenweltreisen und für Synergetik-Therapie, die auch direkt bei Ihnen gebucht werden können.
I. Rechtsgrundlage für meine Entscheidung ist § 1 HeilprG. Danach ist für die Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, eine Erlaubnis erforderlich.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werden. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse voraus, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder Methoden der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall eine Behandlung überhaupt begonnen werden darf.
Erlaubnispflichtig sind aber auch solche Verrichtungen, die für sich gesehen keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliche Wissen voraussetzt (Differentialdiagnostik), verzögert werden kann und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.
Sie berufen sich auf eine von entwickelten und als wissenschaftlich bezeichneten Lehre, die dazu dienen soll, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen aufzufinden und zu verändern. Das soll in Selbsthilfe geschehen. Der Beschreibung in den Veröffentlichungen des Synergetik-Instituts vom April 2002- „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“- und vom September 2002- „Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum Synergetik-Therapeut“- entnehme ich, dass sie eine Tiefenentspannung bei Ihren Klienten durchführen. Die Aufgaben des Therapeuten würden sich darauf beschränken, Beratungsgespräche, Therapiemöglichkeiten und Wirkungen besprechen, therapeutische Maßnahmen durchführen – z. B. die Tiefenentspannung. Die Klienten werden durch Handlungen des Therapeuten wie Abspielen einer Musik, insbesondere auch durch Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei werden technische Abläufe eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen und dem Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das Öffnen von Türen und auch weitere Interventionen, die zum einen den Abläufen einer medizinischen Hypnose entsprechen und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten darstellen (siehe: „Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum Synergetik-Therapeut“).
Nach allgemeinem ärztlichen Wissen unterliegen die Hypnose, aber auch die sonstigen psychotherapeutischen Maßnahmen, die in Form einer Suggestion von Ihnen vorgenommen werden, sogenannten Kontraindikationen und sollen bei bestimmten Krankheitsbildern nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Veränderungen und Krisensituationen kommen kann. Selbst körperliche Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder Diabetes mellitus können unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen.
Aus amtsärztlicher Sicht ist es zwingen erforderlich, dass derjenige, der derartige Maßnahmen durchführen will, zunächst einmal feststellen muss, ob die Methode für den jeweiligen Klienten evtl. Ausschlussgründe, also Kontraindikationen bietet. Sofern doch unerwartet plötzliche Krisensituationen auftauchen, muss eine ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen Krisen begegnen zu können und eine Gefährdung der Klienten abzuwenden.
Laut Ihren Veröffentlichungen sollen 17% der Klienten körperlich krank und 26% psychisch krank sein
(siehe: Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum Synergetik-Therapeut“), so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko besteht, dass ohne Prüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hingenommen werden kann.
Es sind ferner sowohl fachliche Kenntnisse des Therapeuten vor Beginn der Therapie wie auch bei deren Durchführung erforderlich. Ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten besteht eine Gefährdung der Klienten und zwar in physischer und psychischer Hinsicht.
Nach der von den Gerichten entwickelten sog. Eindruckstheorie ist für die Ausübung der Heilkunde das subjektive Empfinden des „Kunden“ maßgeblich.
Sie erwecken den Eindruck, dass Sie mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit heilen können, und zwar gefahrlos. Dadurch entsteht der Eindruck, dass der Besuch eines Arztes oder anderen medizinisch Kundigen nicht mehr notwendig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Sie darauf hinweisen, dass ein Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfügt und der Klient die alleinige Verantwortung dafür trägt.
Schon allein die Bezeichnung „Therapie“/“Therapeut“ beinhaltet für den Klienten die Aussage, dass ihm bei seinen Leiden geholfen wird, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen angewandten Methoden, die versprechen, körperliche und seelische Krankheiten zu heilen bzw. zu lindern. Der Begriff Therapeut kommt aus dem griechischen und bedeutet behandelnder Arzt, bzw. Therapeutik ist die Lehre von der Behandlung von Krankheiten, dementsprechend wird Ihr Handeln von den Klienten auch als Krankheitsbehandlung bewertet.
Unter Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage ist daher aus amtsärztlicher Sicht die Synergetik-Therapie Ausübung der Heilkunde und damit eindeutig nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) in der zurzeit geltenden Fassung erlaubnispflichtig.
II.
Die Entfernung des Schildes ist erforderlich, damit nach außen hin deutlich wird, dass Sie keine Therapie anbieten, die geeignet ist, den Klienten von seinen Leiden zu befreien. Wie bereits oben angeführt, entsteht durch die Bezeichnung als „Therapie“ bei den Klienten dieser Eindruck. Darüber hinaus ist die Entfernung als logische Konsequenz der Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Synergetik-Therapeut erforderlich.
III.
Die sofortige Vollziehung ist hier dringend geboten. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt gegenüber Ihren Interessen an der aufschiebenden Wirkung dieses Bescheids. Die Durchführung Ihrer Tätigkeit als Therapeut stellt eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit dar.
Die synergetische Therapie soll eine intelligente Krankheitsmeisterung darstellen und zwar bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen. Schon allein dies genügt, dass mögliche Klienten einen Besuch bei Ihnen den eines Arztes vorziehen, und sich somit in Gefahr für Leib und Leben bringen, schon allein aufgrund der Tatsache, dass durch die Bezeichnung „Therapeut“ ein entsprechendes Vertrauen hervorgerufen wird. Insbesondere besteht diese Gefahr erst recht im Hinblick auf die von Ihnen angewandten Methoden. Es besteht die Möglichkeit, dass während Ihrer „Sitzung“ gerade durch Ihre Methoden Krisensituationen beim Klienten auftreten, und zwar in körperlicher oder psychischer Hinsicht, derer Sie mangels fachlicher Kenntnis nicht gewachsen sind und deren Folgen für den Klienten verheerend sein können. Aus diesen Gründen ist der Sofortvollzug zwingend erforderlich. Ihre Interessen müssen hier im Sinne der Unversehrtheit von Leib und Leben der Allgemeinheit zurückstehen. Der Sofortvollzug ist zudem zwingend geboten, weil Sie bereits seit dem 05.01.2004 die Synergetik-Therapie in Goslar ausüben und folglich jederzeit die Möglichkeit besteht, dass sich die oben genannten Gefahren realisieren.
IV.
Die Androhung von Zwangsgeld gem. §§ 64, 65, 67 NSOG ist geeignet und erforderlich, um die aus Ihrer Tätigkeit erwachsenen Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Dies ist erforderlich, das es kein milderes Mittel gibt, Sie an der weiteren Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling zu hindern.
Verwaltungskosten
Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landkreis Goslar, Klubgartenstr. 6, 38640 Goslar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs bei der Bezirksregierung Braunschweig, Bohlweg 38, 38100 Braunschweig, gewahrt.
Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38037 Braunschweig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ein Rechtsbehelf gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln hat gemäß § 64 NSOG keine aufschiebende Wirkung. § 80 (Abs. 4-8) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S. 686), in der zz. gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38037 Braunschweig, von diesem ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. Martin Hepp