29.03.2004
Klage gegen den Bescheid des Regierungsbezirk Braunschweig
Prof. Dr. Rohlfing erhebt Klage gegen diesen Bescheid der Bezirksregierung von Pascal Rath am 29.3.2004
Vorab per Telefax (0531/488-3001)
Verwaltungsgericht Braunschweig
Am Wendentor 7
38100 Braunschweig
Joschko ./. Ldkrs. Goslar II Ia
29.03.2004
Klage
in der Verwaltungsrechtssache
des Herrn Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rae Prof. Dr. Rxxxxxx
gegen
den Landkreis Goslar, vertreten durch den Landrat, Klubgartenstraße 11, 38640 Goslar,
– Beklagter –
wegen Vollzug des Heilpraktikergesetzes
Zeigen wir unter Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Originalvollmach an, dass uns der Kläger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und bitten um möglichst nahe Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in welcher wir dann folgende Anträge stellen werden.
I. Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.03.2004 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen die Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.
Begründung
Mit der als
Anlage K1
Beigefügten Untersagungsverfügung vom 08.01.2004 untersagte der Beklagte dem Kläger die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling und forderte gleichzeitig auf, entsprechende Schilder von den Praxisräumlichkeiten zu entfernen. Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht.
Gegen diesen Bescheid wurde dann mit dem als
Anlage K2
Beigefügten Schreiben vom 04.02.2004 Widerspruch eingelegt.
Gleichzeitig wurde dann mit Schriftsatz vom 20.01.2004 bei dem angerufenen Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschlussentscheidung vom 13.02.2004 – 5 B 13/04 – wurde der Antrag überwiegend zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Mit dem als
Anlage K3
Beigefügten Widerspruchbescheid vom 23.03.2004 hat die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch des Klägers nun überwiegend zurückgewiesen.
Daher war nunmehr Klage geboten.
Zur Begründung tragen wir im Wesentlichen – zunächst zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen – den Inhalt der Schriftsätze aus dem Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Es wird daher gebeten, die Akten des Parallelverfahrens VG Braunschweig – 5 B 13/04 – beizuziehen. Wir gehen davon aus, dass sich die Akten derzeit bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg befinden. Ohnehin wird in der hier vorliegenden Klagesache zweckdienlicherweise eine Aussetzung vorgenommen werden, solange eine Beschwerdeentscheidung nicht vorliegt. Sollte das Gericht hingegen anderer Auffassung sein, wird höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten.
Höchst möchten wir indessen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 – 1 BVr 784/03 – verweisen. Diese Beschlussentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde weder für die Beschlussentscheidung des VG Braunschweig vom 13.02.2004 noch für die Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Braunschweig (soweit ersichtlich) berücksichtigt.
Höchst vorsorglich beantragen wir, bevor wir dann die Klage weiter begründen,
Akteneinsicht
Für die Dauer von
1 Woche,
dies jedoch erst dann, wenn die entsprechenden Verfahrensakten von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgegeben worden sind.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.
Prof. Dr. Rxxxxx
Rechtsanwalt