Synergetik Therapeuten fallen unter das Lebensbewältigungshilfe-Gesetz und nicht unter das HP-Gesetz

Von Rechtsanwalt Christian Gambke
Eine Übersicht über die vom Bundesrat gewollten Regelungen eines Lebensbewältigungshilfe-Gesetzes

Am 19.12.1997 hat der Bundesrat das von Hamburg entworfene „Gesetz zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Anbieterinnen und Anbietern und Hilfesuchenden auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe“ abgesegnet. Das Gesetz ist in einzelnen Punkten gegenüber dem ursprünglichen Entwurf abgemildert worden; in anderen Punkten dagegen ist das Gesetz verschärft und noch perfektionistisch gestaltet worden.
1. Für welche Tätigkeiten gilt das Gesetz?

a) Lebensbewältigungshilfe ist gem. § 1 Abs. 2 jede „Dienstleistung, die Helferinnen, Helfer oder Helfergruppen gegenüber einer anderen Person unter deren Mitwirkung mit dem Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten erbringen“.
Auf die Form der Vermittlung von Lebensbewältigungshilfe kommt es nicht an: von Gespräch, Unterricht, Training, praktisches Üben, einzeln oder in Gruppen gehört alles dazu. In der Bundesratsfassung gehört jetzt nicht nur die „Verbesserung“ sondern schon die „Feststellung“ der Befindlichkeit, z.B. in einem Gespräch zur Lebensbewältigungshilfe.
Auf die Inhalte der Hilfe kommt es ebensowenig an, solange es nicht nur um die Vermittlung intellektuellen Wissens geht. Immer dann, wenn es um praktisch anwendbares Lernen geht oder um Inhalte, die eine praktische Veränderung bei der lernenden Person bewirken können, greift das Gesetz ein. Zur Lebensbewältigungshilfe zählen also z.B. Kommunikationstrainings und Trainings zur Erweiterung der sozialen Kompetenz; Wissensvermittlung dann, wenn sie verbunden ist mit intensiver Selbsterfahrung, wie z.B. einem CranioSacral- oder Kinesiologie-Training; Yoga- und Reiki-Kurse und die Vermittlung anderer Lehren, bei denen die Lehre von der Selbsterfahrung nicht zu trennen ist; die Aufarbeitung sozialer oder persönlicher Konflikte, wie z.B. in der Ehe- oder Paarberatung, oder das Coachen von Arbeitsgruppen.

Synergetik Therapie ist die Essenz von 60 verschiedenen ganzheitlichen Methoden der Selbsterfahrung.

Es spielt daher auch keine Rolle, ob der Lehrinhalt in irgendeiner Weise religiös oder weltanschaulich motiviert oder getragen, oder davon frei ist. Auch für die seelsorgerische Lebensbewältigungshilfe gilt das Gesetz, auch für Meditationen. Es spielt weiter keine Rolle, ob die Hilfe auf wissenschaftlicher Grundlage z.B. auf psychologischer Grundlage erteilt wird oder frei davon.
Dagegen zählt die heilkundliche Tätigkeit nicht zu dem Gegenstand von Lebensbewältigungshilfe. Heilkundliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von körperlichen oder psychischen Krankheiten, Leiden oder Schäden. Dadurch entstehen zwar Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Lebensbewältigungshilfe Einflüsse auf die Gesundheit haben kann, bzw. Krankheiten oft Anlass und Grund sind, nach grundlegenden Änderungen im Leben zu streben. Für die Anwendung der Gesetze müssen die heilkundlichen und die lebenshelfenden Tätigkeiten aber klar voneinander geschieden werden. Die Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller erheblicher Einzelumstände entscheidet praktisch die Sehweise des Klienten, ob er die Tätigkeit des Helfers/Heilers als Heilung auffassen musste. Auf die heilkundliche Tätigkeit ist das Lebensbewältigungsgesetz nicht anwendbar.

Der Klient bekommt vor der Synergetik Therapie Erstsitzung ein ausführliches Infoblatt und seine 1. Sitzung ist immer zum Kennenlernen eine sog. Probesitzung. Danach entscheidet er sich für oder gegen diese Therapieform der Selbstheilung als eigene Leistung

b) Zweite Voraussetzung für die Gesetzesanwendung ist die „Gewerblichkeit“ der Lebensbewältigungshilfe. Gewerblichkeit bedeutet: die Hilfe wird gegen eine Gebühr, einen Beitrag oder eine Spende erbracht.

Trifft zu, denn Synergetik Therapeuten haben sich den Status eines Berufes angeeignet.

Die Bundesregierung hängt im Reformstau fest und hat noch nicht dieses Gesetz verabschiedet, doch ist es schon gesetzlicher Wille und daher maßgebend zur Orientierung für Behörden!!

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